Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Der Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze war am 18.11.2021 mit der „Ampel-Mehrheit“ der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP gegen die Stimmen von CDU/CSU sowie AfD und bei Enthaltung der Linke vom Deutschen Bundestag angenommen worden. Am 19.11.2021 hat der Bundesrat in einer Sondersitzung dem Gesetz einstimmig zugestimmt. In diesem Zuge endet die „epidemische Notlage von nationaler Tragweite“ mit Ablauf des 25.11.2021. Die weiterhin möglichen infektionsschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen sind bis zum 19.03.2022 befristet und können einmalig durch Beschluss des Deutschen Bundestages um drei Monate verlängert werden. Dazu zählen insbesondere folgende Regelungen:

  • Auslaufen der epidemischen Lage und Schaffung eines bundeseinheitlichen Maßnahmenkatalogs zur (regionalen) zielgenauen Pandemiebekämpfung durch die Länder. Die Maßnahmen umfassen unter anderem die Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum, die Verpflichtung zum Tragen einer, Mund-Nasen-Bedeckung, die Verpflichtung zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen sowie daran anknüpfende Zugangsbeschränkungen bei Nichtvorlage.
  • Verlängerung der Möglichkeit, in bestimmten Einrichtungen den Impfstatus der Mitarbeiter abzufragen und zu verarbeiten
  • Den Ländern wird ermöglicht, Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum anzuordnen und sie können Auflagen für die Fortführung des Betriebs von Gemeinschaftseinrichtungen wie u. a. Schulen, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen erteilen.
  • Das Strafgesetzbuch wird um einen Absatz ergänzt werden, der die Fälschung von Impfdokumentationen in Impfausweisen ausdrücklich unter Strafe stellt.
  • Betreten einer Arbeitsstätte, in denen ein Personenkontakt nicht ausgeschlossen ist, ist Arbeitgebern und Beschäftigten nur mit 3G-Nachweis (Impf-, Genesenen-, Testnachweis) erlaubt. Es wird eine Testpflicht in besonderen Einrichtungen wie beispielsweise Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Rehabilitationseinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe vorgesehen. Ungeimpfte Beschäftigte und alle Besucher müssen täglich einen Testnachweis erbringen. Geimpfte Beschäftigte werden regelmäßig zweimal wöchentlich getestet. Die Testpflicht und der Impfstatus von Beschäftigten in diesen Einrichtungen werden durch ein regelmäßiges Monitoring überwacht.
  • Im öffentlichen Nah- und Fernverkehr sowie im Flugverkehr gilt 3G für Fahr- bzw. Fluggäste und Kontroll- und Servicepersonal.
  • Homeoffice-Pflicht: Arbeitgeber sollen Homeoffice anbieten, Arbeitnehmer haben dieses Angebot anzunehmen, sofern jeweils keine Gründe dagegen sprechen.
  • Vom 01.11.2021 bis zum 20.03.2022 erhalten Krankenhäuser einen Versorgungsaufschlag für die stationäre Behandlung von Patienten mit einer SARS-CoV-2-Infektion. Für (weiter) verlegte Fälle soll keine Pauschale geltend gemacht werden können. Die Auswirkungen werden durch den eingerichteten „Expertenbeirat Krankenhaus“ überprüft. Die Kosten werden vom Bund getragen.
  • Die bestehende Regelung, die Krankenkassen verpflichtet, den Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) die zusätzlichen Kosten für außerordentliche Maßnahmen, die zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung während der Pandemie erforderlich sind, zu erstatten, wird bis Ende März 2022 verlängert.
  • Die Medizinischen Dienste (MD) können im Einzelfall auch weiterhin Pflegebegutachtungen ohne persönliche Untersuchung der Versicherten in ihrem Wohnbereich durchführen können. Die entsprechende Sonderregelung wird bis einschließlich 31.03.2022 verlängert. Es wird jedoch klargestellt, dass die antragstellende Person auch in Zeiten der Pandemie ein Recht darauf hat, in ihrem Wohnbereich persönlich untersucht zu werden.
  • Den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherungsträger wird angesichts der fortdauernden COVID-19-Pandemie befristet weiterhin eine erleichterte schriftliche Beschlussfassung bis 31.12.2022 ermöglicht. Gleiches gilt für die Selbstverwaltungsorgane der KVen und ihrer Bundesvereinigungen, der Medizinischen Dienste, des Medizinischen Dienstes Bund sowie des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.
  • Verlängerung der Kinderkrankengeldregelung bis Ende 2022 mit einer entsprechenden Refinanzierung durch den Bund
  • Klarstellung, dass die Länder Ausnahmen und Erleichterungen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 auch bei geimpften und genesenen Personen vom Vorliegen eines negativen Testergebnisses abhängig machen können

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