Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG)

Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln

Im am 5. April 2023 beschlossenen Gesetzentwurf werden Maßnahmenpakete geschnürt, die die Versorgungssituation mit patentfreien Arzneimitteln sowie mit Kinderarzneimitteln verbessern sollen. Die wesentlichen Maßnahmen sind:

  • Einrichtung eines Frühwarnsystems beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), das drohende versorgungsrelevante Lieferengpässe bei Arzneimitteln frühzeitig erkennen soll
  • Das BfArM soll eine aktuelle Liste der Lieferengpässe bei Arzneimitteln mit versorgungsrelevanten und versorgungskritischen Wirkstoffen auf seiner Internetseite bekannt machen.
  • Arzneimittel mit altersgerechten Darreichungsformen für Kinder sollen zukünftig nicht mehr der Festbetragsgruppenbildung unterliegen.
  • Das BfArM erstellt eine Liste von Arzneimitteln, die für die Behandlung von Kindern bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres notwendig sind. Für diese sollen bestehende Festbeträge durch den GKV-Spitzenverband innerhalb von sechs Wochen aufgehoben werden.
  • Für Arzneimittel, die im Großhandel nicht verfügbar sind, werden vereinfachte Austauschregelungen in der Apotheke vorgesehen. Zum Management von Lieferengpässen erhalten Apothekerinnen und Apotheker einen Zuschlag in Höhe von 50 Cent (netto) pro ausgetauschtem Arzneimittel. Auch dem Großhandel wird ein Zuschlag für das Engpassmanagement in Höhe von 50 Cent zugestanden.
  • Versicherte werden von erhöhten Zuzahlungen entlastet, sofern die Apotheke mit abweichenden Packungsgrößen versorgt.
  • Bei Arzneimittelrabattverträgen für Generika sollen die Vertragspartner der Krankenkassen künftig den Bedarf für mehrere Monate vorrätig halten. Bei der Vertragsvergabe sollen die Kassen zudem Unternehmen mit Wirkstoffproduktion in Europa bevorzugen. Dies soll jedoch zunächst nur für Antibiotika gelten.
  • Für krankenhausversorgende Apotheken und Krankenhausapotheken werden erhöhte Bevorratungsverpflichtungen eingeführt.

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