Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) und Coronavirus-Testverordnung (TestV)

Verordnungen zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung

Mit der Änderungs-Verordnung zur Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) und zur Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom Dezember 2021 hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) auf bestehende Unsicherheiten auf ärztlicher Seite zu den empfohlenen Impfabständen und zu Versorgungsansprüchen bei etwaigen Impfschäden reagiert. Außerdem wird die vollständige Kostenübernahme der durch die Impf- und Testverordnung entstehenden Kosten ab dem 01.01.2022 durch den Bund geregelt. Konkret wird in der CoronaImpfV und der TestV über den Jahreswechsel 2021/2022 hinaus die vollständige Erstattung der von der GKV vorfinanzierten Kosten der Ansprüche aus der CoronaImpfV- und Testverordnung festgeschrieben. Der Bund erstattet der Liquiditätsreserve auch weiterhin alle anfallenden Kosten.

Eine zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) und der Coronavirus-Testverordnung (TestV) ist am 11.01.2022 In Kraft getreten. Nach den dort vorgesehenen Neuregelungen sind ab jetzt auch Apotheken zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus berechtigt. Das bedeutet, sie dürfen nach einer entsprechenden Schulung durch die Ärzte Corona-Impfung in ihren Betrieben erbringen und auch abrechnen. Außerdem erhalten sie die Impfstoffe sowie das nötige Impfbesteck und -zubehör unentgeltlich. Sowohl ihren Status als Leistungserbringer als auch ihre Berechtigung zur Impfstoffbestellung muss laut Verordnung zunächst die zuständige Landesapothekerkammer bescheinigen.

In der TestV wird unter anderem neu geregelt, dass künftig auch bestimmte Leistungserbringer eine Testung mit einem PoC-NAT-Testsystem (spezielles molekulardiagnostisches Testsystem) auch ohne eine Beauftragung mittels Vordruck abrechnen können. Außerdem haben Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, Anspruch auf eine Testung. Der Anspruch besteht bis zu 14 Tage nach Einreise in Deutschland und beschränkt sich auf eine Testung durch die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder die von ihnen betriebenen Testzentren. Die Apotheken rechnen damit, dass sie in sieben bis 14 Tagen nach in Kraft treten mit dem Impfen starten können.

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