Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD)

Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland

Am 26.01.2023 wurde im Bundestag zum ersten Mal über ein Gesetz zur Errichtung einer UPD-Stiftung beraten. Eine Überführung der bislang aus Projektmitteln finanzierten UPD in eine Stiftung war im Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung vereinbart worden. Bisher war jeweils für einen Zeitraum von sieben Jahren die Trägerschaft der UPD an externe Anbieter vergeben worden. Dies führte in den vergangenen Jahren immer häufiger zu Kritik an der tatsächlichen Unabhängigkeit der UPD.

Mit dem Gesetz soll die UPD als im Rahmen einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts neu strukturiert und verstetigt werden. Der Stiftung soll ein zweiköpfiger Stiftungsvorstand vorstehen, der durch die Patientenverbände vorgeschlagen wird. Ein Stiftungsrat soll die die Arbeit des Vorstandes begleiten. Diesem Stiftungsrat sollen der/die Patientenbeauftragte der Bundesregierung sowie Vertreter der Patientenverbände, des Gesundheits- und des Verbraucherschutzministeriums, des GKV-Spitzenverbandes, des PKV-Verbandes sowie zwei Bundestagsabgeordnete angehören. Einem wissenschaftlichen Beirat sollen sechs unabhängige Sachverständige angehören.

Am 16.03.2023 hat der Deutsche Bundestag dem Gesetzentwurf zugestimmt. Zuvor hatte die Ampelkoalition noch Änderungen an dem Entwurf vorgenommen. Dem GKV-Spitzenverband (GKV-SV) wird – anders als zunächst vorgesehen – eine Stimme mehr (insgesamt dann zwei) im jetzt 15-köpfigen Stiftungsrat gewährt. Auch die Patientenorganisationen sollen einen zusätzlichen Sitz erhalten. Neu ist zudem, dass der Patientenbeauftragte der Bundesregierung dem Stiftungsrat vorsitzen soll. Geplant ist auch, dass Beschlüsse über die Änderung der Stiftungssatzung mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln des Stiftungsrats gefasst werden müssen. Der GKV-SV soll bei Entscheidungen über die Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstands sowie bei Satzungsänderungen stimmberechtigt sein. Auch erhält er ein Einspruchsrecht bei Haushaltsangelegenheiten. Dies bedeutet, dass bei erneuter Beratung ein Beschluss mit einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder notwendig wäre.

Für die Private Krankenversicherung (PKV) ist – anders als zunächst geplant – keine verpflichtende, sondern eine freiwillige Beteiligung an der Finanzierung der UPD vorgesehen. Beteiligt sie sich mit weniger als sieben Prozent, hat sie kein Stimmrecht mehr im Stiftungsrat und der Stiftungsrat schrumpft auf 14 Mitglieder.

Fachfremd wurde via Änderungsantrag unter anderem eine erweiterte Finanzierung der ambulanten Kinder- und Jugendmedizin beschlossen. Um die konkrete Regelung hatten die Ampel-Koalitionäre heftig gerungen. Geregelt ist jetzt, dass neben dem allgemeinen Bereich der Kinder- und Jugendmedizin nun auch die Schwerpunktbereiche der Kinder- und Jugendmedizin (Onkologie, Hämatologie etc.) umfasst und über die morbiditätsorientierte Gesamtvergütung (MGV) hinaus finanziert werden. Komplett ausbudgetiert werden soll daneben die Kinder- und Jugendpsychiatrie.

Mehr zum Thema