Covid-19-Schutzgesetz (COVID-19-SchG)

Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und vulnerabler Personengruppen vor COVID-19

Zur Formulierungshilfe für die COVID-19-SchG-Änderungsanträge vom 24.08.2022

Mit dem neuen Covid-19-Schutzgesetz – Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 (COVID-19-SchG) – möchte Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach die absehbare Corona-Welle im bevorstehenden Herbst und Winter bewältigen. Die im August 2022 beschlossene Formulierungshilfe des Bundesgesundheitsministeriums und des Bundesjustizministeriums zum Covid-19-Schutzgesetz beinhaltet vor allem Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG). Die bisherigen Rechtsgrundlagen im Infektionsschutzgesetz für Schutzmaßnahmen sind bis 23. September befristet, das neue Gesetz sieht Anschlussregelungen vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 vor.

Zu den bundesweiten Schutzmaßnahmen zählt eine Maskenpflicht (FFP2) im Fern- und Flugverkehr, eine Masken- und Testpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit.

Ausnahmen von der Testnachweispflicht sind vorgesehen für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden. Ausnahmen von der Maskenpflicht greifen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht.

Die Länder sollen die Möglichkeit erhalten, je nach Infektionslage in zwei Stufen auf die Pandemieentwicklung zu reagieren. In der ersten Stufe gibt es noch Ausnahmen von einer Maskenpflicht in Innenräumen. So kann ab 1. Oktober ein Bundesland etwa die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr, in öffentlich zugänglichen Innenräumen oder etwa in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte und für Schüler ab dem fünften Schuljahr anordnen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist. Eine zwingende Ausnahme von der Maskenpflicht soll es geben, wenn man beim Besuch von öffentlich zugänglichen Innenräumen sowie Kultur-, Freizeit- oder Sportveranstaltungen und in der Gastronomie über einen negativen Test verfügt.

Sollte sich eine starke Corona-Welle aufbauen, gilt in der zweiten Stufe die Maskenpflicht ausnahmslos etwa bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Darüber hinaus kann ein Mindestabstand von 1,5 Metern im öffentlichen Raum angeordnet werden.

Unabhängig von diesem Stufenmodell sollen Veranstalter von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und eigene Einlassregeln verhängen können.

Außerdem sollen zu benennende Pflegekräfte, die in den Pflegeeinrichtungen die innerbetrieblichen Hygieneschutzpläne koordinieren, einen finanziellen Bonus bekommen. Die Mehrkosten für diese Infektionsschutzbeauftragten in Höhe von rund 130 Millionen Euro sollten laut Entwürfen der Änderungsanträge nicht von den Pflegekassen, sondern vom Bund getragen werden. In den letzten Entwürfen vom August 2022 fand sich diese Regelung nicht mehr wieder.

Zum Bericht des Ausschusses für Gesundheit zu den Änderungsanträgen vom 07.09.2022

Am 8. September 2022 hat der Deutsche Bundestag das Covid-19-Schutzgesetz in 2./3. Lesung abschließend beraten. Zuvor hatte der Ausschuss für Gesundheit noch mittels Änderungsanträgen einige Änderungen am Gesetz vorgenommen:

  • Die zur Bewertung der Auslastung vorhandener Behandlungsstrukturen vorgesehenen Meldepflichten von Behandlungskapazitäten in Krankenhäusern werden nun auf somatische Notaufnahmen erweitert.
  • Außerdem hat es, während die bundesweite FFP2-Maskenpflicht im Fernverkehr weiterhin vorgeschrieben ist, Änderungen bei der zunächst ebenfalls vorgesehenen Maskenpflicht im Flugverkehr gegeben: Dort entfällt die Maskenpflicht.
  • Neu ist auch, dass in Arztpraxen anders als zunächst vorgesehen FFP2-Masken getragen werden müssen. Ein Schnelltest in Eigenregie reicht, um bei Corona-Verdacht wieder in Kita oder Schule zurückzukehren. Im ersten Entwurf war für diesen Fall die Notwendigkeit eines ärztlichen Attests vorgesehen.
  • Die geplanten Sonderleistungen für die Hygiene-Beauftragten in Pflegeeinrichtungen sind jetzt differenziert nach Größe des Heims ausgestaltet. Bei Häusern mit bis zu 40 Plätzen gibt es dem Entwurf zufolge 500 Euro, bei 41 bis 80 Plätzen 750 Euro und bei mehr als 80 Plätzen 1.000 Euro. Auch in der Schlussfassung ist keine Erstattung der Hygienepauschale durch den Bund vorgesehen.

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