Pflegebonusgesetz (PflBG)

Gesetz zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen

Mit der im März 2022 vorgelegten Formulierungshilfe des Pflegebonusgesetzes (PflBG) kommt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) einem im Koalitionsvertrag der Ampel-Koalition verabredeten Vorhaben nach, den besonderen Einsatz von Pflegekräften im Krankenhaus sowie in der Langzeitpflege während der Pandemie entsprechend anzuerkennen. Hierfür stellt der Bund eine Milliarde Euro zur Verfügung. Zur Anerkennung der Leistung des Pflegepersonals während der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie, werden 500 Millionen Euro für Prämienzahlungen im Krankenhausbereich verwendet. Vorgesehen ist, dass Pflegefachkräfte eine Prämie in Höhe von 1.700 Euro und Intensivpflegekräfte in Höhe von 2.500 Euro erhalten.

Mit dem neuen Paragrafen 26e Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) soll die Auszahlung der vom Bund bereitgestellten Mittel an die durch die Pandemie besonders belasteten Pflegekräfte im Krankenhaus auf den Weg gebracht und realisiert werden. Auch für Pflegekräfte in der Langzeitpflege sind 500 Millionen Euro für Prämienzahlungen vorgesehen. Pflegekräfte erhalten einen nach verschiedenen Kriterien (Nähe zur Versorgung, Qualifikation, Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit) gestaffelten Rechtsanspruch auf einen steuer- und sozialversicherungsbeitragsfreien Corona-Pflegebonus in Höhe von bis zu 550 Euro. Das Auszahlungsverfahren orientiert sich am Verfahren der Corona-Prämienregelung des Jahres 2020.

Im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses sollen auch Klarstellungen zum Verfahren zur Entlohnung nach Tarif in der Langzeitpflege erfolgen. Die Klarstellungen resultieren daraus, dass die bisherige Umsetzung der mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG, 2021) eingeführten gesetzlichen Regelungen zur verpflichtenden Entlohnung von Beschäftigten nach tarif- oder kirchenarbeitsrechtlichen Regelungen ab dem 01.09.2022 mit großen Herausforderungen in der praktischen Umsetzung verbunden ist.

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