Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)

Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege

Zum 1. Juli 2023 soll der allgemeine Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung (SPV) um 0,35 Prozentpunkte auf 3,4 Prozent steigen. Zugleich soll mit dem Gesetzentwurf die Umsetzung der Anforderungen des Urteils durch das Bundesverfassungsgericht erfolgen, das eine stärkere Differenzierung des Pflegebeitrags nach der Kinderzahl verlangt. Der Kinderlosenzuschlag steigt von 0,35 Prozent auf 0,6 Prozent.

Die abgestuften Beitragssätze für Eltern mit Kindern sind wie folgt:

  • Eltern mit zwei Kindern (unter 25 Jahren): Beitragssatz 3,15 statt 3,4 Prozent.
  • Eltern mit drei Kindern (unter 25 Jahren): Beitragssatz 2,90 statt 3,4 Prozent
  • Eltern mit vier Kindern (unter 25 Jahren): Beitragssatz 2,65 statt 3,4 Prozent
  • Eltern mit fünf und mehr Kindern (unter 25 Jahren): Beitragssatz 2,4 statt 3,4 Prozent

Die Bundesregierung wird ermächtigt, unter im Gesetzentwurf definierten Umständen den allgemeinen Beitragssatz per Rechtsverordnung mit Beteiligung des Bundestags und des Bundesrats anzuheben.

Zum 1. Januar 2024 sollen außerdem Pflegegeld und die ambulanten Pflegesachleistungsbeträge um jeweils fünf Prozent angehoben werden. Zudem sollen die Leistungszuschläge zur Reduktion der Eigenanteile in der stationären Pflege zum 1. Januar 2024 um fünf bis zehn Prozent steigen. Zum 1. Juli 2025 werden die Leistungsbeträge der Verhinderungs- und der Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst.

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