Stellungnahme zum Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G)

Referentenentwurf eines Gesetzes über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten
Krankenschwester bzw. Anästhesietechnische/Operationstechnische Assistentin zusammen mit Arzt und Patient vor einer Operation

» Nähere Informationen zum Gesetz über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten (Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz – ATA-OTA-G) finden Sie hier.

Mit dem vorliegenden Referentenentwurf eines Gesetzes über die Ausbildung zum Anästhesietechnischen Assistenten (ATA) und zum Operationstechnischen Assistenten (OTA) wird eine langjährige Forderung der Bundesländer zur bundeseinheitlichen Regelung der Ausbildung umgesetzt.

OTAs wurden bereits in den 1990er Jahren erstmals an Krankenhäusern ausgebildet. Seit 1996 existiert eine Ausbildungsrichtlinie der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), die zuletzt 2013 aktualisiert wurde. In den Bundesländern Schleswig-Holstein, Thüringen und Sachsen-Anhalt existieren Landesverordnungen über die OTA-Berufsausbildung. ATAs wurden seit 2004 an zwei Universitätskliniken ausgebildet, seit 2011 existiert auch hier eine Ausbildungsrichtlinie der DKG.

Der Gesetzentwurf regelt Art und Umfang, Zugangsvoraussetzung, Anerkennung und Finanzierung der Ausbildung. Beide Berufsausbildungen werden in die Liste der anerkannten Berufe zur Ausbildung am Krankenhaus aufgenommen. Die Finanzierung soll durch Zuschläge nach § 17a Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) erfolgen. Der Entwurf schätzt die für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) entstehenden Mehrkosten auf ca. 108 Millionen Euro jährlich nach drei Jahren nach Inkrafttreten. Grundlage für die Schätzung sind die zuletzt statistisch erfassten Auszubildenden an den bereits existierenden 120 Ausbildungsstätten.

Die Gesetzesinitiative kann im Sinne einer bundesweit einheitlichen und damit qualitätssichernden Ausbildungsregelung begrüßt werden. Zu den spezifischen ausbildungsrechtlichen Aspekten nimmt der vdek keine Stellung.