Stellungnahme zur Neufassung der Datentransparenzverordnung (DaTraV)

Verordnung zur Neufassung der Datentransparenzverordnung und zur Änderung der Datentransparenz-Gebührenverordnung
Symbolbild Versichertendaten: Gesundheitskarte und Stift liegen auf Papier mit Daten

» Nähere Informationen zur Verordnung zur Neufassung der Datentransparenzverordnung und zur Änderung der Datentransparenz-Gebührenverordnung (DaTraV und DaTraGebV) finden Sie hier.

Die Regelung konkretisiert das Verfahren der Datenübermittlung von den Krankenkassen an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) als Datensammelstelle und legt einen jährlichen Lieferturnus der Datensätze fest. Dabei werden die Daten quartalsweise je Versicherten zusammengefasst. Die Krankenkassen liefern die im Detail beschriebenen Daten mit Stichtag 1. Oktober für das zurückliegende Jahr an den GKV-SV. Die Weiterleitung der Daten erfolgt über ein sicheres Übermittlungsverfahren und unter Verwendung von Lieferpseudonymen.

Der Umfang der von den Krankenkassen an das Forschungsdatenzentrum zu liefernden Daten entspricht dem der Datenaustauschverfahren nach § 295 bis 302 SGB V fast im Verhältnis 1:1. Dazu sind Versichertenstammdaten inklusive Vitalstatus und Sterbedatum bereitzustellen.

Aus datenschutzrechtlichen Erwägungen erscheint die Übermittlung der fünfstelligen Postleitzahl problematisch. Im Rahmen des derzeitigen Datentransparenzverfahrens werden zwar bereits die Postleitzahlen des Versicherten an die Datenaufbereitungsstelle weitergeleitet. Allerdings werden der Datenumfang und der Detailierungsgrad mit der neuen gesetzlichen Regelung stark erweitert. Darüber hinaus ist das hohe Re-Identifikationsrisiko bei derart detaillierten Angaben aus dem Versichertenstamm zum Schutze des Versicherten auszuschließen.

Die feingranulare Datenanforderung erscheint sachgerecht, da nicht vorhersehbar ist, welche Datenanalysen für Forschung und Wissenschaft künftig erforderlich sein werden. Eine nachträgliche Erhebung von ggf. historisierten Teildatenbeständen wäre aufwendig und/oder verschiedentlich nicht leistbar. Klar gestellt werden sollte allerdings, dass nur die Daten von den Krankenkassen geliefert werden können, die auch über die Datenaustauschverfahren zur Verfügung gestellt werden. Das betrifft im Übrigen auch die Qualität der übermittelten Daten.

Kritisch zu sehen ist die Vorgabe, dass die Krankenkassen die Datenbestände zum 1. Oktober eines jeden Jahres zu liefern haben. Die Abrechnungsdaten aus dem ärztlich ambulanten Bereich werden etwa 6 Monate nach dem jeweiligen Quartal geliefert. Wenn Abrechnungsdaten fehlerhaft sind und die Kassenärztlichen Vereinigungen Korrekturdatenlieferungen nach Fehlerbehebung liefern müssen, bleibt kein großer Zeitraum für eine erneute Datenverarbeitung und -aufbereitung für die Datenaufbereitungsstelle.

Vollständige Stellungnahme zum Download vdek-Stellungnahme zur Neufassung der Datentransparenzverordnung

22.05.2020

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