Stellungnahme zum Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz (PsychThGAusbRefG)

Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung
Gespräch Psychologin/Psychotherapeutin mit Patientin

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Der vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung (PsychThG) sieht die Einführung eines neuen fünfjährigen Bachelor-/Master-Studiengangs mit abschließender staatlicher Prüfung vor, nach deren Bestehen die Approbation erteilt wird. Im Anschluss an das Studium sollen die Absolventen in einer dreijährigen Weiterbildung verfahrensspezifische und altersgruppenorientierte Spezialisierungen erlangen können. In dieser Phase können die Absolventen im Rahmen einer Anstellung Patienten behandeln und werden dafür auch bezahlt. Mit dem neuen Studiengang soll der Zugang zum Beruf des Psychotherapeuten einheitlicher, gerechter und attraktiver gestaltet werden. Das Gesetz soll am 01.09.2020 in Kraft treten. Damit wird den Hochschulen der Start der neuen Studiengänge bereits zu Beginn des Wintersemesters 2020/21 ermöglicht.

Positiv hervorzuheben ist, dass mit dem nun vorliegenden Gesetzentwurf ein zentraler Kritikpunkt aus dem Referentenentwurf ausgeräumt worden ist. Dieser hatte noch vorgesehen, die psychotherapeutischen Verfahren aus dem Prüfungs-und Zuständigkeitsbereich des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) herauszunehmen. In der Folge hätten dann diejenigen psychotherapeutischen Verfahren, die Gegenstand der Weiterbildung sind, weil sie insbesondere vom Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie nach § 8 PsychThG als wissenschaftlich anerkannt begutachtet wurden, auch im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung automatisch erbracht werden können. Das G-BA-Verfahren, das regelt, welche psychotherapeutischen Verfahren in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) angewendet werden dürfen, wäre faktisch ausgehebelt worden. Eine Betrachtung der Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit hätte nicht mehr stattfinden können. Der vdek hatte sich intensiv dafür eingesetzt, das bisherige G-BA-Verfahren beizubehalten. Dem ist der Gesetzgeber nicht nur gefolgt; er hat dem G-BA darüber hinaus noch die Möglichkeit eingeräumt, den Behandlungsbedarf zu konkretisieren und spezifische Behandlungsempfehlungen auszusprechen.

In diesem Zusammenhang wird auch positiv bewertet, dass die Eintragung ins Arztregister wie bisher auch an eine Weiterbildung in einem vom G-BA anerkannten Verfahren geknüpft ist. Diese Regelung in §95c SGB V sollte ursprünglich gestrichen werden, der vdek hat sich für seine Beibehaltung ausgesprochen. Begrüßt wird auch, dass der Modellstudiengang zur Kombination aus Psychotherapie und Pharmakologie gestrichen wurde. So wie dieser im Referentenentwurf angelegt war, hätte er nach Einschätzung des vdek allenfalls Psychotherapeuten und Pharmakologen „light“ hervorgebracht. Ebenso positiv bewertet der vdek die Änderung um die Berechtigung zur Ausübung des Berufs der Kinder- und Jugendlichentherapeuten wie bisher bis zum 21. Lebensjahr. Der jetzige Entwurf entspricht der bisher gültigen Fassung und wurde so auch vom Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) gefordert. Hingegen kritisch bewerten die Ersatzkassen die zukünftige Möglichkeit des Psychotherapeuten, Ergotherapie und psychiatrische Krankenpflege im Rahmen der häuslichen Krankenpflege zu verordnen.