Stellungnahme zum Hebammenreformgesetz (HebRefG)

Gesetz zur Reform der Hebammenausbildung
Krankenschwester/Hebamme mit Eltern und Baby

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Der vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Hebammenausbildung (HebRefG) hat die vollständige Akademisierung der Hebammenausbildung zum Ziel. Dies entspricht der EU-Richtlinie 2005/36/EG geändert durch 2013/55/EU und berücksichtigt damit letztlich auch die gestiegenen Anforderungen in der Geburtshilfe. In der Geburtshilfe ist die Anwesenheit einer Hebamme stets Pflicht, unabhängig davon, ob die Geburt pathologisch oder physiologisch verläuft. Bei physiologischen Geburten ist hingegen die Präsenz von ärztlichem Personal nicht erforderlich und die Hebamme betreut die Frauen allein und eigenverantwortlich.

Gegen die Überführung der bisherigen Hebammenausbildung an Hochschulen gibt es seitens der Ersatzkassen grundsätzlich keine Einwände. Bei der Umsetzung des Gesetzes ist nach Ansicht des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek) jedoch darauf zu achten, dass es durch die Umstellung der Ausbildung von Berufsschulen auf Hochschulen nicht zu einer künstlichen Verknappung der Ausbildungskapazitäten für Hebammen kommt.

Hebammen sind nicht nur in der Geburtshilfe tätig. Ihr Aufgabengebiet umfasst ebenfalls die Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung sowie die Betreuung der jungen Mütter und deren Neugeborenen im Wochenbett einschließlich der Beratung bei Still- und Ernährungsproblemen des Kindes bis zum ersten Geburtstag bzw. bis die Mutter abgestillt hat. Ergänzt werden diese Leistungen um den Geburtsvorbereitungskurs und Rückbildungskurs.

Vor allem die Betreuung im Wochenbett ist jene ambulante Leistung, die nahezu alle jungen Mütter beabsichtigen in Anspruch zu nehmen. Deren Leistungsinhalte werden von der Fachebene nicht als hochkomplex eingestuft und bedürfen daher keiner ausschließlichen vorherigen Hochschulausbildung. Demzufolge sollten neben den zukünftigen Hebammen auch Pflegeberufe die Möglichkeit erhalten, die Versorgung im Wochenbett zu erlernen. Damit könnte gewährleistet werden, dass der Nachfrage junger Mütter nach einer Betreuung im Wochenbett nahezu 100 Prozent entsprochen werden kann.

Der Gesetzentwurf sieht vor, die Kosten der praktischen Ausbildung des Hebammenstudiums einschließlich der Vergütungen der Studierenden über das Ausbildungsbudget des für die praktische Ausbildung zuständigen Krankenhauses zu finanzieren. Aus Sicht des vdek ist diese Regel abzulehnen, da die Krankenkassen für eine akademische Ausbildung nicht in der Finanzierungspflicht stehen. Über das Ausbildungsbudget nach § 17a KHG werden die Kosten der Berufsausbildung am Krankenhaus finanziert. Die Finanzierung eines Hochschulstudiums hingegen war in der Vergangenheit nie Aufgabe der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sollte es auch in der Zukunft nicht werden.

Vollständige Stellungnahme zum Download vdek-Stellungnahme zum Kabinettsentwurf Hebammenreformgesetz – HebRefG

19.06.2019

Vollständige Stellungnahme zum Download vdek-Stellungnahme zum Referentenentwurf Hebammenreformgesetz – HebRefG

09.04.2019