Stellungnahme zur Krankenkassen-Werbemaßnahmen-Verordnung (KKWerbeV)

Referentenentwurf einer Verordnung zur Zulässigkeit von Werbemaßnahmen der Krankenkassen
Person mit Megafon in der Hand

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Mit dem Gesetz für eine faire Kassenwahl in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FKG) wurde durch die Einführung des § 4a SGB V der ordnungspolitische Rahmen des Wettbewerbs der Krankenkassen neu gefasst. Seitens der Ersatzkassen wurde es begrüßt, dass den gesetzlichen Krankenkassen in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Möglichkeit zur Werbung zuerkannt wurde. Eine diesbezügliche gesetzliche Grundlage fehlte zuvor.

Es erscheint sachgerecht, die Grenzen der Werbetätigkeit der Krankenkassen nicht allein an den Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auszurichten. Aufgrund ihrer Stellung als Körperschaften des öffentlichen Rechts und unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben ergeben sich für die gesetzlichen Krankenkassen im Hinblick auf deren Werbemaßnahmen weitergehende Anforderungen. Die Ersatzkassen begrüßen, dass diese Anforderungen nun per Rechtsverordnung konkretisiert werden. Hierdurch entsteht eine sehr viel größere, weil rechtsverbindliche, Relevanz als im Rahmen der bisherigen Wettbewerbsgrundsätze der Aufsichtsbehörden. Hiermit verbunden ist allerdings die klare Erwartung, dass sich insbesondere alle Aufsichtsbehörden in derselben Weise an die Vorgaben der Rechtsverordnung gebunden fühlen.

Vorstellung von „zielgerichtetem“ Marketing nicht sachgerecht

Der Entwurf greift allerdings zum Teil tief in die Möglichkeiten des Marketings einer Krankenkasse ein, insbesondere durch die nicht sachgerechte Vorstellung von „zielgerichtetem“ Marketing. Werbung um Mitglieder ist eben nicht nur sachbezogene Information, sondern Versicherte entscheiden sich auch aus emotionalen Gründen für die Mitgliedschaft in einer bestimmten Krankenkasse. Die Kommunikations- und Marketingketten funktionieren nach den zeitgemäßen Regeln des Marketings (Awareness, Imageaufbau – auch emotional –, Interesse konkretisieren und Vorteile einer Mitgliedschaft aufzeigen). Nur in diesem Sinne verspricht die Werbung Erfolg, insbesondere bei jüngeren Zielgruppen. Daher ist es wichtig, dass die Werbung um Mitglieder und für die Leistungen einer Krankenkasse so ausgelegt werden kann, dass sie auch erfolgsversprechend ist und moderne Kommunikationsformen und Techniken des Marketings und des Vertriebs angewendet werden können.

Es drohen hohe zusätzliche Kosten

Strikt abgelehnt wird seitens der Ersatzkassen die Einbeziehung der Ausgaben für an gewerblich tätige Dritte gezahlten Aufwandsentschädigungen für die Werbung neuer Mitglieder. Zum einen handelt es sich hierbei nicht um echte Werbeausgaben, zum anderen würde die Einbeziehung dieser Ausgaben in das Gesamtwerbebudget zwangsläufig dazu führen, dass die Kosten in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) insgesamt steigen. Denn Krankenkassen, die weitestgehend darauf verzichtet haben, einen personalintensiven Vertrieb aufzubauen, würden durch die beabsichtigte Regelung gezwungen, dies nun nachzuholen. Die zusätzlichen Kosten würden die durch die Verordnung erzeugten Einsparungen auf der Ebene des Werbebudgets deutlich übersteigen.

Auslegungsprobleme vermeiden

Der Begründung zur Rechtsverordnung ist zu entnehmen, dass die Wettbewerbsgrundsätze grundsätzlich fortbestehen, soweit sie die Rechtsverordnung lediglich ergänzen und ihr nicht widersprechen. Den Aufsichtsbehörden sei es vorbehalten, darüber zu entscheiden, inwieweit sie die Wettbewerbsgrundsätze oder Teile davon aufrechterhalten wollen. Die Ersatzkassen halten dies nicht für zweckdienlich. Eine parallele Geltung von Rechtsverordnung und Wettbewerbsgrundsätzen wird mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Interpretations- und Auslegungsproblemen führen und führt somit nicht zu Rechtsklarheit. Sollte es künftig Bedarf geben, im Hinblick auf die Werbung gesetzlicher Krankenkassen weitere Aspekte zu regeln, ist es nach Auffassung der Ersatzkassen die Aufgabe des Verordnungsgebers, dies umzusetzen. Den Aufsichtsbehörden kommt die Aufgabe zu, die Vorgaben der Rechtsverordnung – neben den relevanten gesetzlichen Vorgaben – im Rahmen ihres Aufsichtshandelns zu überwachen.