Stellungnahme zum MDK-Reformgesetz

Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen
MDK Gutachten und MDK Controlling Management

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Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) soll unabhängig von den Kranken- und Pflegekassen werden:

  1. Der Umbau zur eigenständigen Körperschaft des öffentlichen Rechts unter der Bezeichnung „Medizinischer Dienst (MD)" ist angedacht.
  2. Weiterhin sollen Abrechnungsprüfungen im Krankenhaus bezüglich Prüfquote und Einheitlichkeit geändert werden.

MDK-Reform

Der Gesetzentwurf sieht vor, aus den bisher bestehenden unabhängigen 15 MDK Medizinische Dienste (MD) in der vereinheitlichten Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (KdöR) zu machen. Dadurch soll die Unabhängigkeit der MD hergestellt werden. Aus Sicht der Ersatzkassen waren auch die bisherigen MDK aufgrund ihrer Strukturen und Finanzierung unabhängig. Zudem sieht der Entwurf vor, den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) in einen MD Bund zu überführen. Die Kompetenz zum Erlass von Begutachtungsrichtlinien soll vom GKV-Spitzenverband (GKV-SV) auf den MD Bund übergehen. Aus Sicht der Ersatzkassen sind die Gründung des MD Bund und der Übergang der Richtlinienkompetenz nachvollziehbar und umsetzbar. Der vdek sieht die - gegenüber dem Referentenentwurf – im Gesetzentwurf erfolgten Nachbesserungen in Bezug auf die Besetzung der Gremien der MD mit Vertretern der Krankenkassen als folgerichtig an. Jedoch stellt die Neuorganisation der MD neben den geplanten Regelungen des Faire-Kassenwettbewerb-Gesetzes (GKV-FKG) zur Besetzung des Verwaltungsrats des GKV-SV weiterhin einen Eingriff in die Rechte der durch Sozialwahlen demokratisch legitimierten Sozialen Selbstverwaltung dar. Dies steht der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbarten Stärkung der Sozialen Selbstverwaltung unvereinbar entgegen.

Krankenhausabrechnungsprüfungen

Um Anreize für eine korrekte Abrechnung für die Krankenhäuser zu setzen, soll die Abrechnungsqualität eines Krankenhauses ab 2021 den Umfang der maximal zulässigen Prüfungen durch die Krankenkassen bestimmen. Zuvor ist allerdings vorgesehen, im Jahre 2020 eine zulässige quartalsbezogene Prüfquote von maximal zehn Prozent je Krankenhaus festzuschreiben. Der Umfang der von den Krankenkassen beauftragten MD-Prüfungen hängt dann gerade nicht von der Abrechnungsqualität ab, sondern bedeutet eine ungerechtfertigte pauschale Begrenzung der Prüfungen. Gegenwärtig werden durchschnittlich ca. 17 Prozent der Krankenhausabrechnungen überprüft, wobei krankenhausindividuell starke Unterschiede zu verzeichnen sind. Der vdek bewertet die Begrenzung der Prüfquoten als zu drastisch. Der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) entstehen so voraussichtlich Mehrkosten von über einer Milliarde Euro im Jahr 2020. Zu niedrige Prüfquoten setzen zudem erst einen Anreiz zur falschen Rechnungslegung, da diese dann aufgrund der Prüfobergrenzen von den Krankenkassen nicht identifiziert und korrigiert werden kann. Dies birgt ein weiteres hohes Kostenrisiko für die Krankenkassen. Aus Sicht des vdek sollte die gesetzlich festgelegte Prüfquote für 2020 gestrichen werden.

Vollständige Stellungnahme zum Download vdek-Stellungnahme zum Kabinettsentwurf MDK-Reformgesetz

09.10.2019

Vollständige Stellungnahme zum Download vdek-Stellungnahme zum Referentenentwurf MDK-Reformgesetz

23.05.2019