2. Stellungnahme zur Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV)

Referentenentwurf der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern für das Jahr 2021
Pflegesituation im Krankenhaus, Bereich Orthopädie

» Nähere Informationen zur Verordnung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen (Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung – PpUGV) finden Sie hier.

Mit der Verordnung erfolgt mit Wirkung zum 01.01.2022 die jährliche Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) in Form einer Ersatzvornahme durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Ab dem 01.01.2022 sollen erstmalig Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG) in den pflegesensitiven Bereichen Orthopädie sowie Gynäkologie und Geburtshilfe gelten. Ferner soll eine fachspezifische Ausdifferenzierung des bereits bestehenden pflegesensitiven Bereiches Pädiatrie in die Bereiche allgemeine Pädiatrie, spezielle Pädiatrie und neonatologische Pädiatrie erfolgen.

Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) nimmt hierzu wie folgt Stellung: Der Verordnungsentwurf ist im Wesentlichen zu begrüßen. Insbesondere positiv zu bewerten ist, dass ab dem 01.01.2022 eine Ausweitung der PpUG auf die pflegesensitiven Bereiche Orthopädie, Gynäkologie und Geburtshilfe erfolgt. Damit wird noch einmal mehr die Sicherheit für Patienten durch die Anhebung/Ausweitung des Ausstattungsniveaus erhöht. Zudem erfolgt eine fachspezifische Ausdifferenzierung des bereits bestehenden pflegesensitiven Bereichs Pädiatrie in die Bereiche allgemeine Pädiatrie, spezielle Pädiatrie und neonatologische Pädiatrie. Diese Ausdifferenzierung berücksichtigt die pflegerischen Besonderheiten in diesem Bereich. Eine Anhebung der PpUG in den bestehenden pflegesensitiven Bereichen erfolgt nicht. Dies wäre für die Zukunft wünschenswert.

Des Weiteren soll in § 3 Abs. 2 Nr. 3 PpUGV (Artikel 1 Nr. 2 a) cc) ) die Anzahl der Belegungstage zur Ermittlung der pflegesensitiven Bereiche von 5.000 auf 4.500 Belegungstage abgesenkt werden. Damit trägt der Verordnungsgeber den gesunkenen Fallzahlen aufgrund der Corona-Pandemie Rechnung.

Dennoch besteht Änderungsbedarf: Artikel 1, Nr. 4 a) aa) und b) aa) sieht die Einführung des neuen pflegesensitiven Bereichs der Orthopädie ab dem 01.01.2022 vor, durch Zuordnung zu den bestehenden Bereichen Allgemeine Chirurgie und Unfallchirurgie. Ähnliches gilt für Artikel 1, Nr. 4 a) bb) und b) bb), womit der pflegesensitive Bereich Pädiatrie ab dem 01.01.2022 in Allgemeine Pädiatrie umbenannt werden soll. Durch die bisherige Formulierung besteht die Gefahr einer Lücke, wenn die Ersatzvornahme vor dem 01.01.2022 in Kraft tritt. Denn dann gelten für die bestehenden pflegesensitiven Bereiche allgemeine Chirurgie und Unfallchirurgie sowie Pädiatrie bis zum 01.01.2022 keine PpUG. Dies kann nicht im Sinne des Verordnungsgebers sein.

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