Stellungnahme zur Verordnung zur wirtschaftlichen Sicherung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

Entwurf der Verordnung zur Verlängerung pandemiebedingter Anpassungen von Vergütungsvereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
Physiotherapie in einer Reha-Klinik

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Durch die Verordnung sollen die Regelungen zur pandemiebedingten Vergütungsanpassung für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gemäß § 111 Absatz 5 Satz 5 SGB V und § 111c Absatz 3 Satz 5 SGB V bis zum 23. September 2022 verlängert werden. Dies hat zur Folge, dass Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bis zum 23. September 2022 Hygiene- und Minderbelegungszuschläge von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erhalten können.

Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) bewertet die Verlängerung der Regelungen zur pandemiebedingten Vergütungsanpassung für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen vor dem Hintergrund der aktuell noch sehr hohen Inzidenzen als grundsätzlich nachvollziehbar. Jedoch erscheint eine sofortige Verlängerung der Regelungen bis 23. September 2022 insbesondere für den Bereich der Minderbelegungszuschläge auch im Hinblick auf die abweichenden Regelungen für die Rentenversicherung zu weit gegriffen. Hier hat Gesetzgeber im „Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen“, das Grundlage auch für die vorliegende Verordnung ist, die Zahlung von Minderbelegungszuschlägen durch die Rentenversicherung zunächst auf den 30.06.2022 befristet. Daher ist es aus Sicht des vdek nicht nachvollziehbar, warum für die GKV für den gleichen Sachverhalt ein längerer Zeitraum gelten soll. Sachgerecht wäre es, die Regelung zunächst auf den 30.06.2022 zu befristen und über eine Verlängerung erst zu befinden, wenn belastbarer Daten zur weiteren Entwicklung der pandemischen Lage für das erste Halbjahr 2022 vorliegen.

Der vdek schlägt daher folgende Änderungen am Verordnungsentwurf vor (Änderungen  unterstrichen):

  • §1 (Verlängerung der in § 111 Absatz 5 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Frist): Die in § 111 Absatz 5 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuches genannte Frist wird bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 verlängert.
  • §2 (Verlängerung der in § 111 c  Absatz 3 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Frist): Die in § 111c Absatz 3 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuches genannte Frist wird bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 verlängert.