Stellungnahme zur Verordnung zur Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen (VDiPA)

Referentenentwurf einer Verordnung über das Verfahren und die Anforderungen zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen in der Sozialen Pflegeversicherung (VDiPA)
Symbolbild: Smartphone mit verschiedenen Anwendungen mit Gesundheitsbezug

» Nähere Informationen zur Verordnung über das Verfahren und die Anforderungen zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen in der Sozialen Pflegeversicherung (VDiPA) finden Sie hier.

Anfang Juni 2022 veröffentlichte das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den Entwurf einer Verordnung zur Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen (VDiPA). Die Rechtsverordnung folgt auf das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG), mit dem in der sozialen Pflegeversicherung digitale Pflegeanwendungen (DiPA) mit den §§ 40 a und b SGB XI sowie ergänzende Unterstützungsleistungen Dritter nach § 39a SGB XI eingeführt wurden.

Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) begrüßt in seiner Stellungnahme den Entwurf, werden darin doch wichtige Voraussetzung geschaffen, um die DiPA zügig in die Versorgung der Pflegeversicherung aufzunehmen. Kritisch sieht der vdek, dass dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bei der Zulassung der DiPA Entscheidungen übertragen werden sollen, die in der sozialen Pflegeversicherung oder auch der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Selbstverwaltung getroffen werden. Zielführend wäre eine Beteiligung der Pflegeselbstverwaltung an dem Entscheidungsverfahren zur Aufnahme einer DiPA in das Verzeichnis.

Mehr zum Thema