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FAQ Rehabilitation und Corona

Wichtige Informationen zu Rehabilitationsmaßnahmen während der Corona-Epidemie:

Können Patientinnen und Patienten in Zeiten von Corona Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen wahrnehmen?

Anträge auf Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen können weiterhin gestellt werden. Dies kann insbesondere für Rehabilitationsmaßnahmen im direkten Anschluss an Krankenhausbehandlungen (Anschlussrehabilitation) wichtig sein. Die Bearbeitung der gestellten Anträge erfolgt in den üblichen Fristen. Bei Bewilligungen werden die Versicherten ausführlich über die derzeit bestehenden Risiken beraten.

Sind die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen überhaupt noch geöffnet?

Eine Vielzahl von Vorsorge-/Rehabilitationseinrichtungen ist im Betrieb. Die Krankenkassen bzw. im Fall der Anschlussrehabilitation die Sozialdienste der Krankenhäuser suchen eine geeignete Vorsorge-/Rehabilitationseinrichtung, die eine Aufnahme gewährleisten kann.

Können Patientinnen und Patienten wegen Schließung der Einrichtung nicht aufgenommen werden, wird die Krankenkasse zusammen mit der/dem Versicherten eine andere Einrichtung auswählen, allerdings kann es zu Wartezeiten kommen.

Einige Rehabilitationseinrichtungen stellen im Übrigen derzeit Betten für die Krankenhauspflege und für die Kurzzeitpflege zur Verfügung.

Falls ich aufgrund von Corona meine Vorsorge-/Rehabilitationsmaßnahme nicht antreten möchte oder kann, ist mein Platz trotzdem noch gesichert?

Die Verschiebung einer Maßnahme bei Versicherten, die Angst haben, sich mit dem Corona-Virus anzustecken, oder „Erkältungssymptome“ bei sich feststellen, ist in der Regel möglich. Versicherte müssen sich diesbezüglich umgehend an ihre Krankenkasse wenden, die die Möglichkeit einer Verschiebung prüft. Versicherte werden ausführlich beraten, welche gesundheitlichen und ggf. finanziellen Nachteile durch eine Verschiebung entstehen können, z. B. weil Vorsorge-/Rehabilitationspotentiale nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschöpft werden können, sich der Arbeitsunfähigkeitszeitraum verlängert, etc. Im Sinne von Gesundheit und Wohlbefinden der Versicherten wird nach Einzelfallprüfung angemessen auf die Situation reagiert.

Eine Verschiebung des Vorsorge-/Reha-Beginns ist zunächst um bis zu drei Monate möglich. Ggf. ist ein neuer Vorsorge-/Reha-Antrag zu stellen, wobei auf die vorliegenden Unterlagen zurückgegriffen werden kann. Bei Fällen der Anschlussrehabilitation muss der zeitlich-medizinische Zusammenhang zwischen Akutbehandlung und Rehabilitationsmaßnahme gewahrt bleiben, sodass hier in der Regel eine Verschiebung des Rehabilitationsbeginns um nicht mehr als 6 Wochen erfolgen sollte.

Kann die Anreise/Abreise zur/von der Rehabilitationseinrichtung auch mit dem PKW anstelle der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel erfolgen?

Rehabilitandinnen und Rehabilitanden können auf Wunsch auch mit dem eigenen Auto anreisen. Die Erstattung richtet sich nach den Sätzen des Bundesreisekostengesetzes für PKW-Nutzung (20 Cent je km).

Muss ich bei Ankunft in der Vorsorge-/Rehabilitationseinrichtung einen negativen Corona-Test vorweisen?

Ja, nach dem aktuellen Infektionsschutzgesetz dürfen bis zum 07.04.2023 Vorsorge-/Rehabilitationseinrichtungen nur mit negativem Testergebnis betreten werden. Versicherte haben Anspruch auf Testung im Vorfeld der Maßnahme. Bitte stimmen Sie sich hierzu rechtzeitig mit Ihrer Haus-/Fachärztin bzw. Ihrem Haus-/Facharzt ab.

Jede Vorsorge-/Rehabilitationseinrichtung hat ein Hygienekonzept erstellt, das mit den örtlichen Gesundheitsbehörden abgestimmt ist. Im gesamten Klinikbereich sind grundsätzlich Abstand zu halten, Hygienevorschriften zu beachten und Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen. Die Einrichtungen informieren die Patientinnen und Patienten vor dem Antritt der Maßnahme über die Hygienevorschriften.

Corona blau

Die Fragen und Antworten zum Download FAQ: Rehabilitation und Corona

Stand: 17.11.2022