FAQ Eigenanteile in der vollstationären Pflege

Eigenanteile in Pflegeheimen

Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) wertet die Entwicklung der Eigenanteile in der vollstationären Pflege in der Regel halbjährlich im Januar und Juli aus und veröffentlicht die Ergebnisse in entsprechenden Grafiken auf seiner Website und in der Broschüre „vdek-Basisdaten”. In Ergänzung zu diesen Veröffentlichungen sind im Folgenden die Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zusammengetragen.

Fragen und Antworten

Warum müssen Pflegebedürftige die Kosten im Pflegeheim teilweise selbst tragen?

Die soziale Pflegeversicherung (SPV) wurde vom Gesetzgeber als Teilabsicherung konzipiert. Sie soll dazu beitragen, die wegen einer Pflegebedürftigkeit entstehenden finanziellen Belastungen zu mildern. Ziel der Einführung war, dass die überwiegende Zahl der Pflegebedürftigen nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen ist. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für Pflegebedürftige im Pflegeheim nur bis zu einer bestimmten Höhe. Den Rest müssen die Pflegebedürftigen aus eigener Tasche zahlen.

Aus welchen Bestandteilen setzen sich die Eigenanteile zusammen?

Die Eigenbeteiligung besteht aus drei Komponenten:

  • dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) für die Pflegekosten (vor allem Pflegepersonalkosten)
  • den Investitionskosten
  • den Kosten für Unterkunft und Verpflegung
Diese Bestandteile werden im Folgenden detailliert erläutert.
Was ist der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE)?

Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) bezeichnet den Anteil an den Pflegekosten in Pflegeheimen (vor allem Pflegepersonalkosten), der über die Leistungsbeträge der Pflegekasse hinausgeht und daher von den Bewohnerinnen und Bewohnern einer Pflegeeinrichtung selbst bezahlt werden muss. Besonderheit ist, dass die nicht durch die Pflegeversicherung gedeckten Pflegekosten eines Pflegeheims gleichmäßig auf alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 verteilt werden. Insofern gilt der monatliche EEE einheitlich für alle Bewohner einer Pflegeeinrichtung mit den Pflegegraden 2 bis 5. Er variiert jedoch von Einrichtung zu Einrichtung.

Seit 1.1.2022 ist der EEE nur noch ein „Zwischenwert” - denn seither beteiligen sich die Pflegekassen mit einem zusätzlichen Zuschuss an den Pflegekosten. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Dauer der vollstationären Pflege („Aufenthaltsdauer“). Die prozentualen Zuschüsse wurden zum 1.1.2024 erhöht. Seither betragen sie im ersten Jahr 15 Prozent des zu zahlenden EEE, im zweiten Jahr 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und danach 75 Prozent. Somit sinkt der effektive Pflege-Eigenanteil im Zeitverlauf.

Neben dem EEE müssen Pflegebedürftige die Investitionskosten und die Kosten für Unterkunft und Verpflegung selbst tragen.

Was sind Investitionskosten?

Investitionskosten sind Ausgaben des Heimbetreibers, beispielsweise für den Bau oder die Sanierung von Gebäuden, für technische Anlagen oder für die Abschreibung des Gebäudes. Betreiber können all diese Kosten auf Heimbewohnerinnen und -bewohner umlegen. Im Gegensatz zu den anderen Kosten werden die Investitionskosten nicht mit den Pflegekassen vereinbart. Vielmehr können Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen. Bei einer Förderung bedarf die Berechnung der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde.

Was umfassen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung?

Zu Unterkunft und Verpflegung gehören Sach- und Personalkosten, beispielsweise für Heizung und Strom, für die Mahlzeiten und deren Zubereitung und die Reinigung von persönlichen und gemeinschaftlichen Zimmern. Gelegentlich wird dieser Posten auch mit „Hotelkosten“ umschrieben.

Zum Jahreswechsel haben sich die Leistungsbeträge der SPV erhöht. Wie wirkt sich das auf die Eigenbeteiligung aus?

Zum 1.1.2025 sind die Leistungsbeträge in der Pflege generell um 4,5 Prozent gestiegen, somit auch in der stationären Pflege. Wie stark Pflegebedürftige dadurch entlastet werden, ist von Pflegeeinrichtung zu Pflegeeinrichtung unterschiedlich. Details finden Sie in diesem Informationsblatt. Im Bundesdurchschnitt ist die Eigenbeteiligung von Jahresbeginn 2024 zu 2025 trotz höherer Leistungsbeträge weiter gestiegen. Die Maßnahme konnte den Anstieg also einmalig geringfügig abmildern, aber den Trend nicht aufhalten.

Wie viel kostet ein Platz im Pflegeheim insgesamt?

Die Gesamtkosten für einen Platz in der vollstationären Pflege ergeben sich aus den von der SPV getragenen Kosten sowie der Eigenbeteiligung des Versicherten. Insgesamt kostet ein Heimplatz bei Pflegegrad II pro Monat 4.053 €, bei Pflegegrad III 4.567 €, bei Pflegegrad IV werden 5.103 € fällig und ein Platz bei Pflegegrad V kostet 5.344 €.

Warum sind die durchschnittlichen Kosten in den Bundesländern bzw. von Heim zu Heim so unterschiedlich?

Die Kosten für die Pflegebedürftigen in stationären Einrichtungen setzen sich zusammen aus dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE), den Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie den Investitionskosten. Jeder dieser Bestandteile variiert zwischen den Bundesländern bzw. zwischen den Einrichtungen zum Teil erheblich. Die wichtigsten Gründe:

  • Besonders der EEE ist in hohem Maße abhängig von der Bezahlung der Pflegekräfte in den Häusern und von der personellen Ausstattung, die rahmenvertraglich und landesrechtlich geregelt ist.
  • Unterschiede bei den allgemeinen Lebenshaltungskosten (zum Beispiel Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Dienstleistungen)
  • unterschiedliches Engagement der Länder bei der Investitionskostenfinanzierung (Höhe der Investitionskostenanteile)
Wie lassen sich die Kosten für ein bestimmtes Heim herausfinden?

Der vdek-Pflegelotse (www.pflegelotse.de) informiert stets aktuell und bundesweit über alle rund 30.000 Pflegeeinrichtungen und weitere Beratungs- und Unterstützungsangebote. Die vom vdek entwickelte Suchmaschine soll Pflegebedürftigen und deren Angehörigen bei der Suche nach einer geeigneten ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtung helfen. Für jede Einrichtung ist dort auch der Kostenanteil vermerkt, den die pflegebedürftige Person selbst bezahlen muss. Außerdem finden sich dort Informationen über die von Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen. Auch ein Qualitäts- und Kostenvergleich ist möglich.

Welche Quellen nutzt der vdek für die Recherche der Eigenbeteiligung?

Die Zahlen basieren auf Verträgen, welche alle Pflegekassen einheitlich mit den Pflegeheimen schließen.

Die Kosten für ein bestimmtes Heim sind im Pflegelotsen anders angegeben als in einer anderen Quelle (z. B. einer Abrechnung). Woran liegt das?

Die Investitionskosten werden im Pflegelotsen für jede Einrichtung als Mittelwert angegeben. In Einrichtungen können Investitionskosten in unterschiedlicher Höhe existieren, zum Beispiel unterschiedliche Investitionskosten für Alt- und Neubau. Das kann dazu führen, dass eine tatsächliche Rechnung einer Einrichtung höher oder niedriger ausfällt, als im Pflegelotsen ausgewiesen. Falls andere Abweichungen auffallen sollten, bitten wir um einen Hinweis über das Kontaktformular des Pflegelotsen. Die betreffenden Angaben werden zeitnah kontrolliert.

Was sind Ausbildungskosten und warum müssen Pflegebedürftige diese bezahlen?

Ausbildungskosten sind Bestandteil der Pflegekosten, jedoch separat auszuweisen. Die Kosten umfassen insbesondere die Ausbildung von Hilfs- und Fachkräften in der Pflege. Eine Besonderheit ist, dass die Fachkraftausbildung nach dem Pflegeberufegesetz über eine Umlage refinanziert wird. Pflegeeinrichtungen zahlen diese Umlage an einen Ausbildungsfonds – unabhängig davon, ob sie selbst Auszubildende beschäftigen oder nicht. Die Kosten dafür geben die Einrichtungen an die Pflegebedürftigen weiter. Neben den Einrichtungen zahlen auch die soziale Pflegeversicherung (SPV) sowie das jeweilige Bundesland in den Fonds ein. Seit 1.7.2024 berücksichtigt der vdek die Ausbildungskosten in seiner Erhebung zur Entwicklung der Eigenbeteiligung in der vollstationären Pflege. Vorher waren diese Kosten nicht Bestandteil der veröffentlichten Grafiken.

Warum ist die Eigenbeteiligung seit 2022 so stark gestiegen? Welche Rolle spielt die Tariftreue-Regelung?

Grund für die starke Erhöhung der Eigenbeteiligung seit 2022 ist vor allem die seit September 2022 geltende Tariftreue-Regelung, wonach das Pflege- und Betreuungspersonal mindestens nach Tarif zu vergüten ist. Diese Kosten müssen eins zu eins in den Pflegesatz eingepreist werden. Hinzu kamen Preissteigerungen, insbesondere bei Energie- und Lebensmitteln (Inflation)

Was versteht man unter Pflegesatz?

Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims sowie für die Betreuung und für die medizinische Behandlungspflege. Sie werden nach den Pflegegraden eingeteilt. Auf einen vollen Monat bezogen ist der Pflegesatz die Summe aus EEE und Leistungsbetrag der Pflegeversicherung.

Beispiele aus der Praxis können dem vdek-Pflegelotsen (www.pflegelotse.de) in der jeweiligen Detailansicht entnommen werden.

Zusätzlich zum Pflegesatz erhalten die stationären Pflegeeinrichtungen einen Zuschlag für „zusätzliche Betreuung und Aktivierung”. Mit dem Zuschlag werden in den Einrichtungen zusätzliche Betreuungskräfte finanziert, die mit den Bewohnenden - unabhängig vom Pflegebedarf im Einzelfall – beispielsweise individuelle oder gemeinsame Aktivitäten unternehmen.  Im bundesweiten Durchschnitt (Stand: 1.1.2025) beträgt dieser Zuschlag 214 Euro pro Monat und Bewohnerin bzw. Bewohner. Pflegebedürftige dürfen mit diesen Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.

Pflegeeinrichtungen, die eine „gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase” umsetzen, erhalten hierfür nach § 132g SGB V eine monatliche Pauschale von der Krankenkasse. Pflegebedürftige dürfen mit diesen Kosten ebenfalls nicht belastet werden.

Bei Pflegebedürftigen mit Anspruch auf außerklinische Intensivpflege übernehmen die Pflege- und Krankenversicherung den Pflegesatz sogar vollständig. Dabei trägt die Pflegeversicherung den Leistungsbetrag und die Krankenversicherung den EEE.

Welche Quellen nutzt der vdek für die Recherche der Eigenanteile?

Die Zahlen basieren auf Verträgen, welche alle Pflegekassen einheitlich mit den Pflegeheimen schließen. Detaillierte Informationen zu den einzelnen Pflegeheimen finden Sie auf unserem Internetportal „vdek-Pflegelotse“ auf www.pflegelotse.de. Hier sind auch die vom Pflegebedürftigen zu zahlenden Eigenanteile für jedes einzelne Pflegeheim ausgewiesen. Auch ein Qualitäts- und Kostenvergleich ist möglich.

Was fordert der vdek zur Entlastung der Pflegebedürftigen?

Die Bundesländer sollten endlich zur Übernahme der Investitionskosten für die Pflegeeinrichtungen verpflichtet werden. Das würde die Pflegebedürftigen deutlich entlasten. Stand Januar 2025 betrüge die Entlastung für jede Pflegebedürftige und jeden Pflegebedürftigen durchschnittlich 498 Euro pro Monat.

Hintergrund: Im Sozialgesetzbuch (SGB XI, § 8) ist festgelegt, dass die pflegerische Versorgung in der gemeinsamen Verantwortung von Ländern, Kommunen und Pflegekassen liegt. Ein aktiver Beitrag der Bundesländer ist also gesetzlich festgeschrieben. Bisher kommen die Länder ihrer Verpflichtung, die Investitionskosten zu übernehmen, nur in einem sehr geringen Umfang nach.

Auch die Ausbildung von Pflegekräften ist aus vdek-Sicht eine staatliche Aufgabe, die aktuell von den Pflegebedürftigen geschultert werden muss. Die Übernahme der Ausbildungskosten durch den Staat würde Pflegebedürftigen in Heimen beispielsweise im ersten Aufenthaltsjahr durchschnittlich um 113 Euro monatlich entlasten (Stand 1.1.2025).

Generell müssen Finanzierung und Ausgestaltung der SPV zukunftssicher weiterentwickelt werden. Unsere Vorschläge und Forderungen dazu finden Sie in unserem Positionspapier „Gute Pflege – stabile Finanzen”.

Was muss der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin zahlen?

Ehegatten und Ehegattinnen sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner unterliegen einer Unterhaltspflicht. Das heißt, wenn sich die Partnerin oder der Partner in einem Pflegeheim befindet und dessen Einkommen oder Rente zur Abdeckung der Pflegekosten nicht ausreicht, ist der andere Partner oder die andere Partnerin verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Hierzu gibt es höchstrichterliche Rechtsprechung unter anderem des Bundesgerichtshofes (BGH).

Wann müssen Kinder für ihre Eltern zahlen?

Grundsätzlich gilt auch hier, dass sich Kinder bei höheren Einkommen an den Kosten der Pflege der Eltern beteiligen müssen, wenn das Vermögen der Eltern nicht ausreicht. Schützende Neuregelungen erfolgten insbesondere durch das zum 1.1.2020 in Kraft getretene Angehörigen-Entlastungsgesetz. Hier wurde geregelt, dass Kinder für ihre pflegebedürftigen Eltern nur dann Unterhalt zahlen müssen, wenn sie ein Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro haben. Nähere Auskünfte erteilen die Sozialämter.

Was passiert, wenn Pflegebedürftige den Eigenanteil nicht bezahlen können?

Pflegebedürftige können unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe von ihrer Kommune erhalten. Zum einen kann über die örtliche Wohngeldbehörde ggf. Wohngeld beantragt werden. Zum anderen besteht gegebenenfalls Anspruch auf Sozialhilfe („Hilfe zur Pflege“), die beim Sozialamt beantragt werden kann

Wie viele Pflegebedürftige erhalten Sozialhilfe („Hilfe zur Pflege“)?

Im Dezember 2023 waren in Deutschland knapp 5,7 Millionen Menschen pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI). Die gesamten Ausgaben der SPV beliefen sich 2023 auf knapp 60 Milliarden Euro. Die aktuellen Daten sind in den vdek-Basisdaten zur SPV auffindbar.

Wie viele Pflegebedürftige gibt es? Wie hoch sind die Ausgaben der SPV?

2022 haben etwa 4,88 Millionen Menschen Leistungen aus der SPV bezogen. Die gesamten Ausgaben der SPV beliefen sich 2022 auf gut 60 Milliarden Euro. Die aktuellen Daten sind in den vdek-Basisdaten zur SPV auffindbar.

Wie viele der Pflegebedürftigen werden dauerhaft in Heimen betreut und wie viele ambulant?

Der Großteil (rund vier von fünf Pflegebedürftigen) wird zu Hause gepflegt – zum überwiegenden Teil von Angehörigen, aber auch von ambulanten Pflegediensten oder einer Mischung aus beidem. 2023 wurden 703.000 Pflegebedürftige dauerhaft in Heimen betreut. Die aktuellen Daten sind in den vdek-Basisdaten zur SPV enthalten.

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