Innovationsfonds

Mit dem Innovationsfonds werden seit dem Jahr 2016 innovative sektorenübergreifende Versorgungsformen gefördert und die Versorgungsforschung gestärkt. Gesetzliche Grundlage des Innovationsfonds sind § 92a und § 92 b SGB V, eingeführt durch das Versorgungsstärkungsgesetzes (VSG) aus dem Jahr 2015 und seitdem fortlaufend weiterentwickelt. Zuletzt wurde der Innovationsfonds im Rahmen des Digitalgesetz (DigiG) dauerhaft entfristet.

Für die Förderung im Innovationsfonds stehen nun jährlich 200 Millionen Euro zur Verfügung. Die Kosten werden zur Hälfte von den gesetzlichen Krankenkassen getragen, die andere Hälfte wird aus  der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert. Die Förderung entfällt zu 20 Prozent auf die Versorgungsforschung und zu 80 Prozent auf neue Versorgungsformen.

Die Mittel des Innovationsfonds werden vom Bundesversicherungsamt (BVA) verwaltet. Die Entscheidungen über Förderanträge und förderwürdige Projekte werden von einem Innovationsausschuss getroffen, der unter dem Dach des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) eingerichtet wurde. Dem Innovationsausschuss gehören Vertreter der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, des Gemeinsamen Bundesausschusses, des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an. Vertreter der Patienten und der Selbsthilfe erhalten ein Mitberatungs- und Antragsrecht.

Die Kriterien für eine Förderwürdigkeit werden durch den § 92a SGB V detailliert geregelt. Grundsätzlich werden Projekte gefördert, „die eine Verbesserung der sektorenübergreifenden Versorgung zum Ziel haben und hinreichendes Potential aufweisen, dauerhaft in die Versorgung aufgenommen zu werden“ (§ 92a Abs. 1 SGB V). Voraussetzung ist außerdem eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Projekte.

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