Kollektivverträge

Kollektivverträge regeln – zusammen mit den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) – Art, Umfang und Durchführung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung in Deutschland. Vertragspartner im ärztlichen Bereich sind auf Bundesebene der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung sowie auf regionaler Ebene die Verbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung.

Die Inhalte der Kollektivverträge sind für alle Beteiligten, das heißt für alle Vertragsärzte sowie die gesetzlichen Krankenkassen, verbindlich. Beispiele sind unter anderem der Bundesmantelvertrag, der maßgebliche Festlegungen zur Umsetzung der vertragsärztlichen Versorgung enthält. Auf Landesebene werde diese in den jeweiligen Gesamtverträgen konkretisiert, deren Inhalte sich je Kassenart unterscheiden können. Die gemeinsam und einheitlich zu vereinbarenden Honorarverträge umfassen Regelungen zur Höhe der durch die Krankenkassen an eine regionale Kassenärztliche Vereinigung zu entrichtenden Gesamtvergütung.