Landesbasisfallwert

Seit 2005 vereinbaren die Krankenkassen und Krankenhausgesellschaft auf der Landesebene gemäß § 18 Abs. 1 KHG (Krankenhausfinanzierungsgesetz) jährlich einen landesweit geltenden Basisfallwert (Landesbasisfallwert) für das folgende Kalenderjahr, spätestens bis zum 30. November jeden Jahres. Der Landesbasisfallwert (LBFW) ist durch die Landesbehörde zu genehmigen. Er dient der Ermittlung der Höhe der Fallpauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG), in dem durch die Multiplikation des Relativgewichtes der Fallpauschale mit dem Landesbasisfallwert das abzurechnende Entgelt für stationäre Leistungen gebildet wird. Die Ermittlung des LBFW ist in § 10 des KHEntgG beschrieben.

Fallpauschalenkatalog (DRG)

Der Katalog der Fallpauschalen (auch Diagnosis Related Groups (DRG)) wird von der Bundesebene mit Wirkung für die Landesebene jährlich bis zum 31. Oktober eines Jahres vereinbart, wie in § 9 Abs. 1b des KHEntgG beschrieben. Der LBFW darf erst im auf die Genehmigung folgenden Monat abgerechnet werden. Leider schaffen die Vertragsparteien der Länder im Krankenhausbereich die Vereinbarung eines LBFW nicht immer bis zum 31. Dezember des Vorjahres, so dass sich manchmal die Verhandlung und Genehmigung des LBFW bis zum Juli des nächsten Jahres hinzieht häufig auch infolge eines Schiedsstellenverfahrens, weil die Verhandlung im Dissens endete.