Leistungszuschlag (Pflegeheim)

Je nach Länge des Heimaufenthalts (Bezugsdauer vollstationärer Pflegeleistungen) übernimmt die Pflegekasse seit 1. Januar 2022 für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 – zusätzlich zum Leistungsbetrag nach § 43 SGB XI – einen prozentualen Anteil vom Pflege-Eigenanteil (pflegebedingte Aufwendungen). Der Leistungszuschlag steigt stufenweise. Ab 1. Januar 2024 wird ab dem Heimeinzug wird ein Zuschlag in Höhe von 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils gezahlt. Nach einer Bezugsdauer von 12 Monaten steigt der Zuschlag auf 30 Prozent. Nach insgesamt 24 Monaten beträgt der Zuschlag bereits 50 Prozent und schließlich nach 36 Monaten 75 Prozent.

Der Zuschlag gilt für die Pflegekosten (pflegebedingte Aufwendungen). Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten sind in voller Höhe durch die Pflegeheimbewohner zu tragen.

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