Opt-out (elektronische Patientenakte)

Der Begriff „Opt-out“ (englisch für „eine Zustimmung verweigern“ oder „sich gegen etwas entscheiden“) spielt eine zentrale Rolle bei der Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) ab 2025 („ePA für alle“). Im Unterschied zur bis dahin geltenden „Opt-In“-Regelung, bei der sich Versicherte aktivum eine Einrichtung ihrer ePA kümmern müssen (Beantragung), erhalten sie diese ab 15. Januar 2025 automatisch. Wer das nicht möchte, muss im Vorfeld gegenüber seiner oder ihrer Krankenkasse widersprechen. Diese informiert ihre Versicherten vorab schriftlich. Erfolgt daraufhin innerhalb von sechs Wochen kein Widerspruch, erstellt die Krankenkasse die ePA automatisch.

Ein Widerspruch gegen die ePA ist auch im Nachhinein für eine bereits angelegte Akte jederzeit möglich. Die Krankenkasse ist in diesem Fall verpflichtet, die zuvor eingerichtete ePA inklusive aller Daten zu löschen. Die Nutzung der ePA bleibt also weiterhin freiwillig. Die ePA bietet außerdem auch bei Nutzung verschiedene Widerspruchsmöglichkeiten an, z. B. gegen den Zugriff auf die ePA durch einzelne Leistungserbringer.

Durch die Opt-out-Regelung soll eine möglichst flächendeckende Nutzung der ePA erreicht werden. Gesetzliche Grundlage ist das 2024 in Kraft getretene „Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens“ (Digital-Gesetz – DigiG).

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