Opt-out (elektronische Patientenakte)

Der Begriff „Opt-out“ (englisch für „eine Zustimmung verweigern“ oder „sich gegen etwas entscheiden“) spielt eine zentrale Rolle bei der Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) ab 2025 („ePA für alle“). seit 2025 („ePA für alle“). Versicherte erhalten seit 15. Januar 2025 automatisch eine ePA, es sei denn, sie haben Vorfeld gegenüber ihrer Krankenkasse widersprochen. Diese hatte ihre Versicherten vorab schriftlich informiert.

Die Opt-out-Regelungen der ePA sind flexibel und umfangreich gestaltet: Das heißt, es gibt eine Vielzahl von Widerspruchsmöglichkeiten, um die Ausgestaltung der Nutzung an den eigenen Bedürfnissen auszurichten. So ist ein Widerspruch gegen die ePA auch im Nachhinein für eine bereits angelegte Akte jederzeit möglich. Die Krankenkasse ist in diesem Fall verpflichtet, die zuvor eingerichtete ePA inklusive aller Daten zu löschen. Auch der umgekehrte Fall ist berücksichtigt: Wurde der Anlage einer ePA widersprochen (keine Nutzung), kann auch dies jederzeit widerrufen werden. Die Nutzung der ePA bleibt also weiterhin freiwillig. Die ePA bietet außerdem auch bei Nutzung verschiedene Widerspruchsmöglichkeiten an, z. B. gegen den Zugriff auf die ePA durch einzelne Leistungserbringer, gegen das Einstellen von Dokumenten durch Leistungserbringer oder die Nutzung der ePA-Daten zu Forschungszwecken.

Die Ausführung von Widersprüchen können Versicherte selbst per Smartphone der ePA-App durchführen oder über die ePA-Ombudsstelle ihrer Krankenkasse.

Durch die Opt-out-Regelung soll eine möglichst flächendeckende Nutzung der ePA erreicht werden. Gesetzliche Grundlage ist das 2024 in Kraft getretene „Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens“ (Digital-Gesetz – DigiG).

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