Pflegebedürftigkeitsbegriff

Im Rahmen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes wurde am 1. Januar 2017 ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt, der die Gleichbehandlung körperlich, kognitiv und psychisch beeinträchtigter Menschen zum Ziel hat. Im Fokus der Betrachtungen stehen die Selbstständigkeit und die Fähigkeiten pflegebedürftiger Menschen. Kernfragen bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit sind: „Was kann ein Mensch noch alleine? Wobei benötigt er personelle Unterstützung?“ Je nach Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten werden Pflegebedürftige einem von fünf Pflegegraden zugeordnet.

MD entscheidet über Pflegegrad-Zuordnung

Stellen Versicherte erstmals einen Antrag auf Pflegeleistungen, erfolgt die Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst (MD) im Auftrag der Pflegekassen. Der MD führt hierzu eine Begutachtung vor Ort durch und gibt anschließend eine Empfehlung zur Zuordnung zu einem Pflegegrad. Die Pflegekasse entscheidet dann über die Zuordnung, die direkte Auswirkungen auf die Höhe der Leistungen hat.

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