Selektivverträge

Selektivverträge sind eine eigenständige Vertragsform im deutschen Gesundheitswesen. Selektivverträge werden direkt zwischen einzelnen Leistungserbringern (Haus- und Fachärzte, Krankenhäuser, Medizinische Versorgungszentren) und den Krankenkassen geschlossen. Dies unterscheidet sie von Kollektivverträgen, die verpflichtend zwischen den vertretenden Organisationen wie den ärztlichen Vereinigungen und den Verbänden der Krankenkassen geschlossen werden müssen und für alle Mitglieder gültig sind (Kontrahierungszwang). Selektivverträge kommen in verschiedenen Bereichen der ambulanten und stationären Versorgung zum Einsatz. Ein Beispiel sind die Verträge zur besonderen Versorgung nach § 140a SGB V.