Stationäre Pflege

Bei stationärer Pflege erfolgt die Versorgung der Pflegebedürftigen in einer teil- oder vollstationären Pflegeeinrichtung, also in einer Tages- bzw. Nachtpflegeeinrichtung oder einem Alten- bzw. Pflegeheim. Dort werden die Pflegebedürftigen unter ständiger Aufsicht einer verantwortlichen Pflegefachkraft betreut und verpflegt. Während die vollstationäre Pflege eine Versorgung rund um die Uhr sicherstellt, erfolgt die Versorgung bei teilstationärer Pflege zeitweise nach Vereinbarung (zum Beispiel halbtags, ganztags oder nachts). Was genau zu den Leistungen der Einrichtungen gehört, ist in Landesrahmenverträgen festgelegt.

An den Pflegekosten beteiligt sich die Pflegekasse in den Pflegegraden 2 bis 5 mit einem pauschalen Leistungsbetrag. Die darüber hinausgehenden Kosten sind durch den Pflegeheimbewohner oder Tagespflegegast als Eigenanteil zu tragen. Daneben müssen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten durch die Pflegebedürftigen selbst entrichtet werden.

Bei vollstationärer Pflege beteiligt sich die Pflegekasse ab 1. Januar 2022 zudem mit einem zusätzlichen Leistungszuschlag an den pflegebedingten Eigenanteilen, der von der Bezugsdauer vollstationärer Pflegeleistungen abhängig ist. Der Zuschlag reicht von 5 Prozent bis höchstens 70 Prozent des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen.

Mehr zum Thema