Versicherungspflichtgrenze

Die Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt, ist eine Bestimmungsgröße der Sozialversicherung. Sie legt die Obergrenze des monatlichen beziehungsweise jährlichen Bruttoarbeitsentgeltes fest, bis zu der für Arbeitnehmer die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht. Wenn Arbeitnehmer ein regelmäßiges Einkommen beziehen, das unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt, sind sie in der GKV pflichtversichert.

Seit dem 1.1.2003 existiert neben der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze noch die besondere Versicherungspflichtgrenze. Hintergrund ist die deutliche Anhebung der Versicherungspflichtgrenze zum 1.1.2003. Da mit dieser Anhebung bei zahlreichen bereits privat krankenversicherten Personen die gesetzliche Versicherungspflicht gegriffen hätte, erhielt dieser Personenkreis mit der niedrigeren besonderen Versicherungspflichtgrenze einen Bestandsschutz. Da sich auch die Beitragsbemessungsgrenze an der niedrigeren besonderen Versicherungspflichtgrenze orientiert, haben sich die Beitragsbemessungsgrenze und die allgemeine Versicherungspflichtgrenze seit dem 1.1.2003 auseinanderentwickelt.

Pflichtversicherte Arbeitnehmer müssen sich nicht um die Beitragszahlung an die Krankenkasse kümmern: Sie wird nach dem Quellenabzugsverfahren direkt durch den Arbeitgeber sichergestellt. Eine andere Regelung gilt für freiwillig Versicherte, die für die Zahlung der Beiträge grundsätzlich selbst zuständig sind.

GKV - Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen, in EUR je Monat, 2019 bis 2024
JahrBBG in EURVPG in EUR
20194.537,505.062,50
20204.687,505.212,50
20214.837,505.362,50
20224.837,505.362,50
20234.987,505.550,00
20245.175,005.775,00