Ersatzkassen verhandeln über neue Wahloption bei Hörgeräteversorgung: Beratung auch durch HNO-Arzt

Versicherte der Ersatzkassen sollen künftig wählen können, ob sie sich bei der Auswahl eines Hörgerätes wie bisher von einem Hörakustiker oder - neu - von einem HNO-Arzt beraten lassen wollen. Bislang ist dies bei den Ersatzkassen nur durch den Hörgeräteakustiker möglich. Ein neuer Rahmenvertrag, den der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) öffentlich bekannt gemacht hat, bringt nun die Wahloption für die Versicherten.

Der neue, sogenannte „verkürzte Versorgungsweg“ über den HNO-Arzt sieht neben der Hörgeräteberatung durch den Arzt auch vor, dass Versicherte zwischen fünf verschiedenen aufzahlungsfreien Hörgeräten wählen können.

Für beide Versorgungswege gilt: „Die gesetzlichen Krankenkassen bieten ihren Versicherten eine qualitativ hochwertige Versorgung mit Hörhilfen an - und zwar auch ohne Aufzahlung. Die Geräte sind auf dem aktuellen Stand von Medizin und Technik, zudem klein und leicht. Beim Ausgleich des Hördefizits und der Verbesserung des Sprachverstehens entsprechen sie dem modernen Stand der Versorgung“, sagte Ulrike Elsner, Vorstandsvorsitzende des vdek.

Derzeit läuft das sogenannte Bekanntmachungsverfahren gegenüber interessierten Leistungserbringern und HNO-Ärzten. Diese können Vertragsunterlagen per E-Mail unter Bekanntmachungsvertraege@vdek.com anfordern. Frist für die Abgabe von Angeboten ist der 16. September 2016. Weitere Informationen zum Vertrag und den Verhandlungen gibt es auf der Website des Bundesanzeigers.

Hintergrund:
Anspruch auf ein Hörgerät haben alle Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), die schwerhörig sind sowie Versicherte, deren Schwerhörigkeit an Taubheit grenzt. Die Geräte müssen nach dem Stand der Medizintechnik die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlauben. Die jeweilige Ausstattung der Hörhilfen und die Erstattungsbeträge regelt das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes. GKV-Versicherte, die sich für ein aufzahlungsfreies Hörgerät entscheiden, tragen lediglich die gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung von maximal zehn Euro. Schwerhörige Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten Hörhilfen in der GKV komplett zuzahlungsfrei.

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