Datenaustausch zwischen GKV und Krankenhäusern: Zulassungsverfahren zum Datenaustausch

Zulassungsverfahren zum Datenaustausch nach § 301 Abs. 1 SGB V (Krankenhäuser) und § 120 Abs. 3 SGB V (Direktabrechner)

Anmeldung

Um mit Krankenkassen in den elektronischen Datenaustausch einsteigen zu können, müssen Sie sich als Krankenhaus bzw. Leistungserbringer zunächst als Kommunikationspartner bei den Datenannahme- und Verteilstellen (DAV) eintragen lassen. Nähere Informationen zu den Annahmestellen können Sie der Anlage 4 der § 301-Vereinbarung (Technische Anlage) entnehmen.

Die Datenannahme für die Ersatzkassen (außer DAK-Gesundheit und hkk - Handelskrankenkasse) und die Landwirtschaftliche Sozialversicherung erfolgt über die Firma T-Systems. Sollten Sie noch nicht bei T-Systems für den Datenaustausch nach § 301 SGB V angemeldet sein, übersenden Sie bitte die ausgefüllte Checkliste an die in der Checkliste benannte Stelle. Die Anmeldung bei T-Systems erfolgt ausschließlich über den Verband der Ersatzkassen. T-Systems wird sich anschließend zur Abstimmung der technischen Parameter mit Ihnen in Verbindung setzen.

Für die DAK-Gesundheit und hkk - Handelskrankenkasse fungiert die BITMARCK SERVICE GmbH als physikalische Datenannahmestelle.