Krankenhausfinanzierung

Arzt am Schreibtisch bei der Abrechnung mit Taschenrechner.

Die Krankenhausfinanzierung erfolgt in Deutschland nach dem Prinzip der "dualen Finanzierung": Die Betriebskosten der Krankenhäuser, also alle Kosten, die für die Behandlung von Patienten entstehen, werden von den Krankenkassen finanziert. Die Investitionskosten werden hingegen durch die Bundesländer finanziert. Demzufolge entscheiden die Länder, wo ein Krankenhaus gebaut, erweitert oder geschlossen wird und finanzieren diese Investitionsmaßnahmen.

Betriebskosten der Krankenhäuser

Wenn Krankenhäuser im Rahmen der Krankenhausplanung der Bundesländer in den Landeskrankenhausplan aufgenommen werden, dann sind die Krankenkassen zur Erstattung der Behandlungskosten in diesen Krankenhäusern verpflichtet. Die Vergütung erfolgt für somatische Behandlungen über das DRG-System (Diagnosis Related Group).

Kern des DRG-Systems ist der Fallpauschalenkatalog. Er enthält über 1.200 abrechenbare Fallpauschalen, die das komplexe Behandlungsgeschehen abbilden. Der Basispreis für die einzelnen DRG-Leistungen wird seit 2005 durch die Landesbasisfallwerte festgelegt. Sie werden jährlich von den Krankenhausgesellschaften und Krankenkassen auf Landesebene ausgehandelt. 

Seit 2020 werden die Kosten des Pflegepersonals in der unmittelbaren Patientenversorgung nicht mehr über die Fallpauschalen vergütet. Stattdessen erhalten die Krankenhäuser ein kostendeckendes Pflegebudget.

Für die Bereiche der Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik gilt seit Inkrafttreten des Psych-Entgeltgesetzes (PsychEntgG) ein eigenes Abrechnungssystem (PEPP-System). Das Psych-Entgeltgesetz orientiert sich am Krankenhausentgeltgesetz, das die Finanzierung für den somatischen Bereich über die diagnosebezogenen Fallgruppen (DRG) regelt.

Investitionsfinanzierung von Krankenhäusern

Die Investitionskosten von Krankenhäusern werden grundsätzlich von den Bundesländern finanziert. Doch die Länder sind ihrer Verpflichtung zur Investitionsfinanzierung in den letzten Jahren immer weniger nachkommen. So lagen die Investitionsmittel, die alle Bundesländer den Krankenhäusern im Jahr 2017 zur Verfügung gestellt haben, bei 2,98 Mrd. Euro. 1991 lag die Investitionsfinanzierung der Bundesländer noch bei 3,64 Mrd. Euro, d.h. es gab seitdem einen Abbau um 18 Prozent, während im gleichen Zeitraum die Krankenhausausgaben der Krankenkassen von 29 Mrd. Euro auf insgesamt 75 Mrd. Euro angestiegen sind. Damit ist der Anteil der Krankenhausfinanzierung der Länder seit 1991 von über 10 Prozent auf unter 4 Prozent gesunken. Vor dem Hintergrund der Unterfinanzierung steigt bei den Krankenhäusern der Anreiz zur Leistungsausweitung, um die Kosten decken zu können.

Zeitlicher Verlauf: Fördermittel und Betriebskosten

2009 wurde die Investitionsfinanzierung reformiert. Seitdem können Bundesländer wählen, ob sie weiterhin über die Einzel- und Pauschalförderung Krankenhäuser mit Investitionsmitteln fördern, oder ob sie auf ein neues System der leistungsorientierten Investitionsfinanzierung umsteigen.

Das leistungsorientierte System sieht eine Kalkulation des Investitionsbedarfs von Krankenhäusern über „Investitionsbewertungsrelationen“ vor. Diese ergeben im Zusammenhang mit dem so genannten „Investitionsfallwert“ die künftige Investitionsfinanzierung. Angewendet wird das leistungsorientierte System nur in wenigen Bundesländern.

Mehr zu Krankenhäusern

  1. Cover Basisdaten 2023

    Daten zum Gesundheitswesen: Organspende

    Hier finden Sie Grafiken und Tabellen zur Organspende in Deutschland zu folgenden ausgewählten Themen: Entscheidung zur Organspende, Schematische Darstellung der Organtransplantation, Warteliste nach Organen, Transplantate nach Organen, Organspender nach Altersgruppen » Lesen

  2. Krankenhauspersonal vor den Operationssälen

    Krankenhaus

    Qualitätssicherung, Krankenhausfinanzierung und Krankenhausplanung: Informationen des vdek zum Thema Krankenhaus und stationäre Versorgung. » Lesen

  3. Prof. Dr. Christian Karagiannidis, Mitglied der Regierungskommission Krankenhaus
    Interview mit Prof. Dr. Christian Karagiannidis, Mitglied der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung

    „Scheitern ist keine Option“

  4. Logo des vdek

    Datenaustausch zwischen GKV und Krankenhäusern: Zulassungsverfahren zum Datenaustausch

    Zulassungsverfahren zum Datenaustausch nach § 301 Abs. 1 SGB V (Krankenhäuser) und § 120 Abs. 3 SGB V (Direktabrechner)

    Anmeldung

    Um mit Krankenkassen in den elektronischen Datenaustausch einsteigen zu können, müssen Sie sich als Krankenhaus bzw. Leistungserbringer zunächst als Kommunikationspartner bei den Datenannahme- und Verteilstellen (DAV) eintragen lassen. Nähere Informationen zu den Annahmestellen können Sie der Anlage 4 der § 301-Vereinbarung (Technische Anlage) entnehmen. » Lesen