Krankenhausplanung

Die Verantwortung für die Krankenhausplanung liegt in Deutschland bei den Bundesländern. Ziel der Krankenhausplanung ist die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung durch Krankenhausbehandlung. Die Krankenhausplanung in den Ländern erfolgt über Landeskrankenhauspläne und Investitionsprogramme auf der gesetzlichen Grundlage des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie landeseigener Krankenhausgesetze.

Die Krankenhausplanung war ein zentrales Thema der letzten Krankenhausreform. Der vdek hatte zum Reformbedarf ein Positionspapier veröffentlicht und die Umsetzung der Positionen in einem Gutachten des Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI) mit dem Titel "Krankenhausplanung 2.0" konkretisieren lassen.

Zentrale Ziele einer Reform der Krankenhausstrukturen müssen aus Sicht des vdek die verbindliche Berücksichtigung des Kriteriums "Qualität" in der Krankenhausplanung sowie eine erreichbarkeitsorientierte Krankenhausplanung sein. Jetzt sehen die gesetzlichen Regelungen vor, dass das Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTiG) planungstaugliche Qualitätsindikatoren entwickeln soll. In einem ersten Schritt wurden elf solcher Indikatoren verabschiedet. Bislang wenden jedoch nicht alle Länder diese Indikatoren im Rahmen der Krankenhausplanung auch tatsächlich an.

Die Landeskrankenhauspläne stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Krankenhausfinanzierung. In Deutschland verpflichtet § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) die Krankenkassen mit den Krankenhäusern, die im Plan eines Landes aufgenommen worden sind, Budgetverhandlungen zu führen. Dies wird als Kontrahierungszwang bezeichnet. Bei der Verteilung der Mittel für die Investitionsfinanzierung und der Fortschreibung der Pläne sind die Bundesländer gesetzlich verpflichtet (§ 7 KHG), eine Einigung mit den Landeskrankenhausgesellschaften und den Krankenkassen zu suchen.

Weitere Informationen zur Krankenhausplanung finden Sie auf den Seiten der vdek-Landesvertretungen (Adressliste):

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