
Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff
Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurde zum 1. Januar 2017 ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff sowie ein neues Begutachtungsinstrument eingeführt. Die drei Pflegestufen wurden durch fünf Pflegegrade abgelöst. Das neue System stellt einen umfassenden Blick auf alle Aspekte der Pflegebedürftigkeit sicher und verankert gesetzlich die Gleichbehandlung somatisch, kognitiv und psychisch beeinträchtigter Menschen.
Einstufung in Pflegegrade
Entscheidend für die Einstufung in einen Pflegegrad sind der Grad der Selbstständigkeit, die Fähigkeiten des jeweiligen Pflegebedürftigen sowie die benötigte personelle Unterstützung. Damit richtet sich der Blick stärker auf die Potenziale des Menschen als auf seine Defizite. Auch die Betreuung von Pflegebedürftigen ist Regelleistung der Pflegeversicherung und steht als gleichberechtigte Leistung neben den körperbezogenen Pflegemaßnahmen und den Hilfen bei der Haushaltsführung. Die Umstellung auf das neue System, also die Überführung der Pflegebedürftigen von Pflegestufen in Pflegegrade, erfolgte automatisch durch die Pflegekassen. Großzügige gesetzliche Überleitungsregelungen und ein umfangreicher Besitzstandsschutz gewährleisteten, dass kein Pflegebedürftiger bei der Umstellung schlechter gestellt wurde. Viele profitierten von der Umstellung.
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Pflegeleistungen
Die Pflegeleistungen richten sich seit 1. Januar 2017 nach der neuen Einstufung in fünf Pflegegrade. Eine Tabelle zeigt die Leistungsbeiträge im Überblick. » Lesen
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Das erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I)
Das Pflegestärkungsgesetz I ist zum 1.1.2015 in Kraft getreten. Es ist das erste Gesetz einer zweistufigen Pflegereform, die die Regierungsparteien im Koalitionsvertrag von 2013 vereinbart haben. » Lesen
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Das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) führt die große Koalition den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff ein. Zudem wird das System der drei Pflegestufen reformiert. Ab 2017 werden Pflegebedürftige in fünf Pflegegrade eingestuft. » Lesen
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Das dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
Das PSG III tritt zusammen mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff zum 1.1.2017 in Kraft. Mit dem PSG III wird vor allem die Rolle der Kommunen in der Pflege gestärkt. Des Weiteren wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff des SGB XI (Soziale Pflegeversicherung) in das SGB XII (Sozialhilfe) übertragen. » Lesen
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MEHRWERT:PFLEGE
Mit Inkrafttreten des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes zum 01.01.2019 wurde der Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen bekräftigt, die betriebliche Gesundheitsförderung in Krankenhäusern, (teil-) stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten zu stärken. Das Ersatzkassen-Angebot MEHRWERT:PFLEGE unterstützt Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen mit einer Prozessberatung zur psychischen und physischen Verbesserung der Gesundheit aller Beschäftigten. » Lesen
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Daten zum Gesundheitswesen: Soziale Pflegeversicherung (SPV)
Hier finden Sie Grafiken und Tabellen zur Pflegeversicherung wie z. B. zu Beitragssätzen, Einnahmen und Leistungsausgaben, Leistungsempfängern und Pflegeleistungen. » Lesen
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vdek-Auswertung „Eigenbeteiligung in vollstationärer Pflege“
Pflegeheimbewohnende müssen durchschnittlich bis zu 3.000 Euro monatlich zuzahlen – vdek fordert schnelle Begrenzungsmaßnahmen
Angesichts weiter steigender Belastungen für Pflegebedürftige in Pflegeheimen fordert der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) die Parteien auf, im Falle einer Regierungsbeteiligung ihr Wort zu halten, die Pflege verlässlich und bezahlbar zu gestalten. „Die Wahlprogramme dürfen keine Worthülsen sein“, betonte vdek-Vorstandsvorsitzende Ulrike Elsner. » Lesen