Sonderleistungen und Förderbeträge nach § 150c SGB XI für stationäre Pflegeeinrichtungen

Die Einrichtungsleitungen der zugelassenen voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen haben für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis einschließlich 7. April 2023 eine Person oder mehrere verantwortliche Personen zur Einhaltung der im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stehenden gesetzlichen Regelungen zum Infektionsschutz sowie zur Koordinierung von entsprechenden Verfahren und Maßnahmen gegenüber der Pflegekasse zu benennen. Die zugelassenen voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen haben im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. April 2023 monatliche Sonderleistungen an die beauftragten Beschäftigten zu zahlen. Die Sonderleistung ist von der zuständigen Pflegekasse monatlich an die Pflegeeinrichtung zu zahlen. Die Höhe der Sonderleistung bemisst sich an der Platzzahl der Einrichtung.

Verfahrensbeschreibung

Die Landesverbände der Pflegekassen haben die sachgerechte Verfahrensbearbeitung einschließlich angemessener Möglichkeiten zur Prüfung und gegebenenfalls Rückforderung sicherzustellen. Die Verbände der Pflegekassen haben hierzu Verfahrensregelungen abgestimmt. Die Verfahrensregelungen gelten für die Pflegekassen und die nach § 72 SGB XI zugelassenen voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, Kurzzeitpflegeeinrichtungen und Hospize, sofern diese über eine Zulassung nach § 72 SGB XI verfügen. In den Verfahrensregelungen werden die Anspruchsberechtigung, das Melde-, Auszahlungs- und Nachweisverfahren sowie das Verfahren möglicher Rückerstattungen beschrieben.

Fragen und Antworten

Für einige der häufig gestellten Fragen finden Sie hier Antworten:

Meldung der Koordinierungsperson(en) an die zuständige Pflegekasse

Für die Meldungen der Koordinierungspersonen an die zuständigen Pflegekassen ist von den voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen bzw. Hospizen, die eine Zulassung nach § 72 SGB XI haben, das folgende Formular zu verwenden:

Meldung von Beschäftigten mit Koordinierungsaufgaben in stationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen nach § 35 IfSG i. V. m. 3 150c SGB XI

Bitte beachten Sie die Hinweise auf Seite 1 des Formulars. Erfolgt die Meldung verspätet, besteht kein rückwirkender Anspruch auf die Sonderleistung oder den Förderbetrag.

Liste der zuständigen Pflegekassen für die Auszahlung der Sonderleistung und des Förderbetrags

Für die Annahme der Meldungen und der Auszahlung der Sonderleistungen und Förderbeträge wurde auf Landesebene die Zuständigkeit der Pflegekassen abgestimmt. Eine Liste der zuständigen Pflegekassen finden Sie hier:

Die Zuständigkeiten bleiben analog dem Verfahren zum Pflegebonus nach § 150a SGB XI. Zu beachten ist, dass sich einige E-Mail Adressen der Pflegekassen geändert haben.

Meldung gegenüber der Pflegekasse über die tatsächlich ausgezahlte Summe

Nach § 150c Abs. 4 Satz 4 SGB XI haben die Pflegeeinrichtungen den Pflegekassen nach dem 30. April 2023 bis spätestens zum 30. Juni 2023 die tatsächliche Auszahlungssumme der Sonderleistungen sowie die Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger anzuzeigen: