Transparenz und Qualität in der Pflege

Ein Pfleger hält die Hand einer Seniorin

Bereits seit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (PfWG) von 2008 gehören die Qualitätssteigerung und die Erhöhung der Transparenz zu den zentralen Zielen in der Pflegeversicherung. Zur Umsetzung dieser Ziele wurden regelmäßige Qualitätsprüfungen der von ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen eingeführt. Die Prüfungen erfolgen durch die Medizinischen Dienste (MD) oder den PKV-Prüfdienst (Careproof GmbH). Der vdek veröffentlicht die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen im vdek-Pflegelotsen. So erhalten Versicherte die Möglichkeit, sich unabhängig und neutral über die Qualität von Pflegeeinrichtungen zu informieren.

Bisher wurden die Ergebnisse in den Transparenzberichten mit Schulnoten – den sogenannten „Pflegenoten“ – bewertet. Diese Form der Darstellung, oft auch als „Pflege-TÜV“ bezeichnet, ist jedoch zunehmend in Kritik geraten. Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) hat der Gesetzgeber den Qualitätsausschuss Pflege daher damit beauftragt, nicht nur die öffentliche Qualitätsdarstellung, sondern die gesamte Qualitätsprüfung von Grunde auf zu überarbeiten.

Für die stationäre Pflege ist diese Überarbeitung abgeschlossen. Seit November 2019 erfolgen die Qualitätsprüfungen auf einer neuen Grundlage. Im Rahmen der Veröffentlichung von Qualitätsergebnissen (Qualitätsdarstellung) wurden die „Pflegenoten“ abgeschafft und durch einen strukturierten Qualitätsbericht ersetzt. Dieser Qualitätsbericht enthält Bewertungen von 20 Qualitätsaspekten, die den folgenden fünf Bereichen zugeordnet sind:

  • Unterstützung bei der Mobilität und Selbstversorgung (Bereich 1)
  • Unterstützung bei der Bewältigung von krankheits‐ und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (Bereich 2)
  • Unterstützung bei der Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakte (Bereich 3)
  • Unterstützung in besonderen Bedarfs‐ und Versorgungssituationen (Bereich 4)
  • Begleitung sterbender Heimbewohnerinnen und Heimbewohner und ihrer Angehörigen (Bereich 5)

Die Bewertung der einzelnen Qualitätsaspekte erfolgt nach folgendem Schema:

    ■■■■    Keine oder geringe Qualitätsdefizite
    ■■■□    Moderate Qualitätsdefizite
    ■■□□    Erhebliche Qualitätsdefizite
    ■□□□    Schwerwiegende Qualitätsdefizite

Neu ist, dass – neben den Prüfergebnissen der Prüfdienste – auch sogenannte Ergebnisindikatoren und Eigenangaben der Einrichtung in die Veröffentlichung einfließen. Die Eigenangaben beziehen sich zum großen Teil auf die Ausstattung und das Angebot der Einrichtung. Die Ergebnisindikatoren geben an, wie oft es in einer bestimmten Einrichtung innerhalb von sechs Monaten zu bestimmten Ereignissen (z. B. Stürze) kommt. Diese Ergebnisse werden dann mit dem Durchschnitt aller Einrichtungen verglichen:

    ●●●●●    Die Ergebnisqualität liegt weit über dem Durchschnitt.
    ●●●●○    Die Ergebnisqualität liegt leicht über dem Durchschnitt
    ●●●○○    Die Ergebnisqualität liegt nahe beim Durchschnitt.
    ●●○○○    Die Ergebnisqualität liegt leicht unter dem Durchschnitt.
    ●○○○○    Die Ergebnisqualität liegt weit unter dem Durchschnitt.

In der ambulanten Pflege wird die neue Qualitätsprüfung zunächst noch getestet, auch die Qualitätsdarstellung muss noch durch den Qualitätsausschuss Pflege festgelegt werden. Daher bestehen die „Pflegenoten“ für ambulante Pflegedienste (Sozialstationen) zunächst noch weiter.

Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität in der Pflege

Grundlage für die Qualität in der Pflege sind die „Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität in der ambulanten und stationären Pflege“ (MuG). Die Maßstäbe werden von den Akteuren in der Pflegeversicherung vereinbart und sind für alle Pflegekassen, Verbände und zugelassenen Pflegeeinrichtungen verbindlich.

„Maßstäbe und Grundsätze“ für die stationäre Pflege

„Maßstäbe und Grundsätze“ für die ambulante Pflege

Die Qualitätsprüfung von Pflegeeinrichtungen

Die Prüfung der Einrichtungen erfolgt durch die Medizinischen Dienste (MD) oder den PKV-Prüfdienst (Careproof GmbH) auf Grundlage einheitlicher Qualitätsprüfungsrichtlinien (QPR). Da sich die Pflege durch ambulante Pflegedienste bzw. durch Betreuungsdienste  von der Pflege in Pflegeheimen oder Tagespflegen unterscheidet, gelten für die einzelnen Bereiche unterschiedliche Richtlinien.

Die Qualitätsprüfungen sind grundsätzlich am Vortag anzukündigen, um einen reibungslosen Ablauf sicherzustellen.

Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR) - ambulante Pflege

Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR) – vollstationäre Pflege

Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR) – Tagespflege

Veröffentlichung der Qualitätsergebnisse: Erstellung der Transparenzberichte/Qualitätsdarstellung

Die Ergebnisse der Qualitätsprüfung werden veröffentlicht. Dazu wird ein sogenannter Transparenzbericht bzw. eine Qualitätsdarstellung erstellt. Die geprüfte Pflegeeinrichtung hat die Möglichkeit, innerhalb von 28 Tagen ergänzende Angaben zur Einrichtung (z. B. Größe) zu machen und den Bericht zu kommentieren. Für diese Abstimmungsverfahren wurde die „DatenClearingStelle Pflege“ (DCS) eingerichtet und ein zugehöriges Webportal (www.dcs-pflege.de) aufgebaut.

Die Inhalte der Veröffentlichung und die Form der Darstellung wird durch den Qualitätsausschuss Pflege verbindlich festgelegt. Für die vollstationäre Pflege und die teilstationäre Pflege (Tagespflege) finden sich alle Details in der Qualitätsdarstellungsvereinbarung nach § 115 Absatz 1, die sie im Folgenden finden:

Eine neue Qualitätsdarstellungsvereinbarung wird auch für die ambulante Pflege erarbeitet (QDVA). Bis zum Beschluss im Qualitätsausschuss gilt die Pflege-Transparenzvereinbarungen nach § 115 Abs. 1a SGB XI fort.

Das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) sah nach § 115a Abs. 1 SGB XI eine Überleitung der Pflege-Transparenzvereinbarungen vor. Im Folgenden finden Sie die seit dem 1.1.2017 geltenden Fassungen der Pflege-Transparenzvereinbarung ambulant (PTVA).

PTVA Anlage 1

gültig ab 1. Januar 2017

PTVA Anlage 2

gültig ab 1. Januar 2017

PTVA Anlage 3

gültig ab 1. Januar 2017

PTVA Anlage 4

gültig ab 1. Januar 2017

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