Gesetzliche Unfallversicherung für häusliche Pflegepersonen

Alle nicht erwerbsmäßig tätigen häuslichen Pflegepersonen (z.B. Familienangehörige, Freunde, Nachbarn) sind bei den gemeindlichen Unfallversicherungsträgern im kommunalen Bereich beitragsfrei versichert, wenn sie:

  • eine pflegebedürftige Person mit mindestens Pflegegrad 2 (im Sinne des § 14 des Sozialgesetzbuches XI) pflegen,
  • die Pflegetätigkeit wenigstens zehn Stunden wöchentlich beträgt, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche,
  • die Pflegetätigkeit nicht erwerbsmäßig erfolgt,
  • in häuslicher Umgebung gepflegt wird.
Unfallversicherungsschutz von häuslichen Pflegepersonen

DGUV-Merkblatt Gesetzliche Unfallversicherung für häusliche Pflegepersonen

Das Merkblatt beantwortet folgende Fragen: Wer ist versichert? Welche Tätigkeiten sind versichert? Wann wird geleistet? Was ist nach einem Unfall zu tun? Was wird geleistet? Wer trägt die Kosten? Wer ist Ihr Ansprechpartner?

Die Bundesverbände der Kranken-/Pflegekassen und die Bundesverbände der Unfallversicherungsträger haben ihr gemeinsames Rundschreiben „Unfallversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen“ am 17. Dezember 2006 neu gefasst. Es enthält ausführliche Informationen insbesondere zu den Themen

  • versicherter Personenkreis

  • versicherte Tätigkeiten

  • zuständige Unfallversicherungsträger

  • Umfang des Leistungsanspruchs

Microsoft Word - gr_uv_pflegepersonen.doc

Rundschreiben Unfallversicherung nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen

Das Rundschreiben von 1995 i.d.F. von 2006 enthält aktualisierte Informationen der Bundesverbände der Kranken-/Pflegekassen und Unfallversicherungsträger.