Zwischen dem Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) und dem Deutschen Apothekerverband e. V. (DAV) besteht ergänzend zu dem Rahmenvertrag nach § 129 SGB V ein nur für die Ersatzkassen gültiger Arzneiversorgungsvertrag (AVV).
Den AVV sowie die dazugehörigen Ergänzungsvereinbarungen finden Sie hier:
Teilnahme von Apotheken an der Arzneimittelversorgung für Ersatzkassenversicherte
Jede öffentliche Apotheke, deren Leiter einem Mitgliedsverband des Deutschen Apothekerverbandes e.V. (DAV) angehört, ist zur Teilnahme an der Arzneimittelversorgung aller Ersatzkassenversicherten berechtigt. Falls Ihre Apotheke nicht Mitglied in einem Landesapothekerverband (LAV) des DAV ist, müssen Sie zur Abrechnungsberechtigung für erbrachte Leistungen die nachfolgenden drei Voraussetzungen beachten:
1. Meldung zum Apothekenverzeichnis gegenüber dem DAV
Der Deutsche Apothekerverband e.V. (DAV) führt gemäß § 293 Abs. 5 SGB V ein bundeseinheitliches Verzeichnis über Apotheken, welches den Krankenkassen zur Verfügung gestellt wird. Nur dadurch kann eine reibungslose Rechnungsbegleichung für Ihre Apotheke durch die Ersatzkassen sichergestellt werden.
Die Meldung zum Apothekenverzeichnis nach § 293 Abs. 5 SGB V erfolgt per Formular gegenüber dem Deutschen Apothekerverband e.V. (DAV):
2. Beitrittserklärung zum Rahmenvertrag gegenüber dem DAV
Der Rahmenvertrag nach § 129 SGB V wird zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem DAV geschlossen. Er bildet die Grundlage aller Arzneiversorgungsverträge. Als Nicht-Mitgliedsapotheke eines LAV müssen Sie gegenüber dem DAV den Beitritt zum Rahmenvertrag nach § 129 SGB V erklären. Die Beitrittserklärung muss folgende Angaben enthalten:
3. Beitrittserklärung zum Arzneiversorgungsvertrag gegenüber dem vdek
Ihr Beitritt zum Arzneiversorgungsvertrag (AVV) der Ersatzkassen ist gegenüber der für den Sitz Ihrer Hauptapotheke zuständigen Landesvertretung des vdek zu erklären.
Das Beitrittsformular zum AVV stellen wir Ihnen hier zur Verfügung:
Bitte beachten Sie, dass ein Beitritt zum AVV erst erfolgen kann, nachdem Sie die Beitrittserklärung zum Rahmenvertrag nach § 129 SGB V und die Meldung zum Apothekenverzeichnis beim DAV abgegeben haben.
Apotheken mit Sitz außerhalb Deutschlands übersenden die Beitrittserklärung zum Arzneiversorgungsvertrag an die Verbandszentrale des vdek in Berlin.
Hier finden Sie Grafiken und Tabellen zum Thema Arzneimittel, etwa zu den Ausgaben für Arzneimittel, zum Umsatz der Apotheken und zu gesetzlichen Arzneimittelrabatten. » Lesen
Die Ersatzkassen folgen der Bitte des Bundesgesundheitsministers zur Kostenübernahme von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung bis zum 2. März 2025. „Mit der Übergangsregelung garantieren wir die unterbrechungsfreie Versorgung unserer Versicherten“, erläutert vdek-Vorstandsvorsitzende Ulrike Elsner. » Lesen
Vor dem anstehenden Kabinettsbeschluss für ein Medizinforschungsgesetz (MFG) rufen die Ersatzkassen die Bundesregierung nochmals auf, von den geplanten vertraulichen Erstattungsbeträgen bei neuen patentgeschützten Arzneimitteln abzurücken. „Dieser Weg verbessert keinesfalls die Liefersicherheit von Arzneimitteln und damit die Versorgung der Patientinnen und Patienten“, erklärt vdek-Vorstandsvorsitzende Ulrike Elsner. Stattdessen werde die Versorgung teurer. » Lesen
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Interview mit Dr. Thomas Kaiser, Leiter des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)