Krankengeld

Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Die Details zum Krankengeld sind in §§ 44 bis 52 SGB V geregelt.
Berechnung, Höhe, Zahlung und Dauer des Krankengeldes
Das wegen Arbeitsunfähigkeit entgehende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ersetzende Krankengeld richtet sich grundsätzlich nach den jeweiligen individuellen Verhältnissen des Versicherten. Es beträgt 70 v.H. des täglichen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, begrenzt auf 90 v.H. des täglichen Nettoarbeitsentgelts (bei Mitberücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt 100 v.H. des täglichen Nettoarbeitsentgelts).
Unter Beachtung der Beitragsbemessungsgrenze beläuft sich das Höchstkrankengeld im Jahr 2025 auf 128,63 Euro kalendertäglich.
Zu den Details der Berechnung, der Höhe und der Zahlung des Entgeltersatzes haben der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene am 07.09.2022 ein gemeinsames Rundschreiben erstellt. Die aktuelle Fassung wurde am 11.12.2024 veröffentlicht:
Im Zuge der letzten Aktualisierung des gemeinsamen Rundschreibens wurden auch die Inhalte der bisherigen gemeinsamen Verlautbarung des AOK-Bundesverbands, der Knappschaft und des vdek zur Dauer des Anspruchs auf Krankengeld vom 26.09.2012 in das gemeinsame Rundschreiben integriert.
Am 19.04.2007 haben die Spitzenverbände der Krankenkassen eine Verlautbarung zur Berechnung des Krankengeldes bei flexiblen Arbeitszeitregelungen verabschiedet.
Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
Versicherte haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch pro Kind besteht je Elternteil für bis zu 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für bis zu 20 Arbeitstage im Kalenderjahr.
Für die Jahre 2024 und 2025 hat der Gesetzgeber die Anzahl der Anspruchstage angehoben, sodass in diesen Jahren je Elternteil ein Anspruch auf Kinderkrankengeld für bis zu 15 Arbeitstage pro Kind und für alleinerziehende Versicherte für bis zu 30 Arbeitstage besteht.
Weiterhin besteht seit dem 01.01.2024 ein Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn ein Elternteil während einer stationären Behandlung seines Kindes aus medizinischen Gründen mitaufgenommen wird. Der Anspruch besteht in diesem Fall für die Dauer der stationären Mitaufnahme. Eine Anrechnung auf die o. g. maximalen Anspruchstage für die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes im häuslichen Umfeld erfolgt nicht.
Auch der Anspruch auf Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme besteht nur, wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Zudem ist eine Bescheinigung der stationären Einrichtung über die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme sowie deren Dauer erforderlich. Bei Kindern bis zur Vollendung des neunten Lebensjahres kann jedoch von einer medizinischen Notwendigkeit der Mitaufnahme ausgegangen werden, sodass in diesem Fall eine Bescheinigung über die Dauer der Mitaufnahme ausreichend ist.
Abweichend zum Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit basiert Krankengeld nicht auf dem zuvor bezogenen, sondern auf dem ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt.