Krankenkassenwahlrecht

Mit Wirkung ab 01.01.2021 wird das Krankenkassenwahlrecht auf Grundlage des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) und des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) umfassend geändert.

Möchte beispielsweise ein Arbeitnehmer die Krankenkasse während eines Arbeitgeberwechsels bei Eintritt einer neuen Versicherungspflicht wechseln, genügt ab dem 01.01.2021 ein Antrag bei der neuen Krankenkasse. Es ist nicht mehr notwendig bei der alten Krankenkasse zu kündigen. Um die Auflösung des Vertragsverhältnisses mit der alten Krankenkasse kümmert sich dann die neu gewählte Krankenkasse.

Allgemein gilt: Immer wenn eine neue Versicherungspflicht entsteht, können gesetzlich Versicherte sofort ihre Krankenkasse neu wählen. Dann gilt nur noch eine Bindungsfrist von zwölf statt bisher 18 Monaten. Die vereinfachte Wechselmöglichkeit gilt auch beim Wechsel von einem versicherungspflichtigen Status in einen anderen, zum Beispiel wenn die Versicherungspflicht bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) am Jahresende in eine freiwillige Versicherung geändert wird.

Bei einem bestehenden Versicherungsverhältnis können Versicherte ihre Krankenkasse unter Einhaltung der Bindungsfrist kündigen. Versicherte sind dann statt 18 Monate, nur noch 12 Monate an ihre bisherige Krankenkasse gebunden.

Möchten Versicherte das System der gesetzlichen Krankenversicherung verlassen, um beispielsweise in die private Krankenversicherung zu wechseln oder ins Ausland zu ziehen, müssen sie bei ihrer Krankenkasse kündigen.

Umstellung auf maschinelles Verfahren zu Umsetzung des Krankenkassenwechsels ab dem 01.01.2021

Die gewählte Krankenkasse meldet den gewünschten Krankenkassenwechsel elektronisch an die bisherige Krankenkasse im Rahmen eines neuen Verfahrens. Die bisherige Krankenkasse bestätigt daraufhin innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Meldung ebenfalls elektronisch das Ende der Mitgliedschaft. Diese Rückmeldung hat die gleiche Funktion wie die bisher verwendete Kündigungsbestätigung.

Darüber hinaus erhalten die Arbeitgeber ab dem 01.01.2021 eine elektronische Mitglieds-bescheinigung von der neuen Krankenkasse des Arbeitnehmers.

Sonderkündigungsrecht

Das bisherige Sonderkündigungsrecht bleibt unverändert: Erhebt eine Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz, ist auch weiterhin ein Krankenkassenwechsel ohne Einhaltung der Bindungsfrist möglich.

Zusammenfassung der wesentlichen Veränderungen:

  • Reduzierung der Bindungsfrist von 18 Monaten auf 12 Monate
  • Anknüpfung der Bindungsfrist ausschließlich an einen tatsächlichen Krankenkassenwechsel infolge einer aktiven Wahlausübung der versicherten Person
  • Wegfall der Bindungswirkung einer wahlersetzenden Anmeldung durch die zur Meldung verpflichteten Stelle (z. B. Arbeitgeber, Rentenversicherung)
  • Ausweitung der Möglichkeit des sofortigen Krankenkassenwahlrechts grundsätzlich auf alle Sachverhalte des Eintritts der Versicherungspflicht bzw. der Versicherungsberechtigung. Bei einer neuen Beschäftigung können versicherungspflichtige Mitglieder sofort die Kasse wechseln - ohne Kündigung bei der Vorkasse und ohne Einhaltung der Bindungsfrist.
  • Wegfall der Notwendigkeit einer Kündigungserklärung durch das Mitglied gegenüber der bisherigen Krankenkasse und die Einleitung des Kündigungsverfahrens durch die gewählte Krankenkasse
  • Wegfall von papiergebundenen und die Einführung von elektronischen Mitgliedsbescheinigungen für die zur Meldung verpflichteten Stellen
  • Einführung eines elektronischen Meldeverfahrens zwischen den Krankenkassen zur Abwicklung des Krankenkassenwechsels.

Aufgrund der vorgenannten Änderungen wurden die Grundsätzlichen Hinweise zum Krankenkassenwahlrecht vom 12.06.2019 entsprechend angepasst. Die vorliegende Neufassung vom 20.11.2020 ist ab dem 01.01.2021 gültig.

Die vorliegenden Grundsätzlichen Hinweise enthalten darüber hinaus auch Regelungen, die auf die Erfüllung des gesetzgeberischen Gestaltungsauftrages des GKV-Spitzenverbandes nach § 175 Abs. 3 Satz 3 SGB V hinsichtlich der Zuordnung von nicht gemeldeten Versicherungspflichtigen sowie nach § 175 Abs. 6 SGB V hinsichtlich der Festlegung der Vordrucke zurückzuführen sind. Dieser Teil der Ausführungen hat daher einen verbindlichen Charakter für die betroffenen Krankenkassen, Versicherten und ggf. die zur Meldung verpflichteten Stellen.

Krankenkassenwahlrecht

Grundsätzliche Hinweise vom 20.11.2020