Versicherungspflicht der bisher Nichtversicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (Auffangversicherungspflicht)

Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung sind seit dem 01.04.2007 alle im Inland wohnenden Personen, die keinen Anspruch auf eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben und

  • zuletzt gesetzlich krankenversichert waren

oder

  • in Deutschland bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren, aber dem Grunde nach der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind,

im Wege der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in die gesetzliche Krankenversicherung einzubeziehen. Für den Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung enthält § 2 Abs. 1 Nr. 7 KVLG 1989 eine darauf bezugnehmende Regelung.

Für Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt privat krankenversichert waren oder solche, die in Deutschland weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren, aber nicht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind, besteht die privaten Versicherungsunternehmen seit 01.01.2009 die Verpflichtung für solche Personen zum Abschluss eines Versicherungsvertrages.

Näheres wird in der Verlautbarung „Grundsätzliche Hinweise zur Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V“ des GKV-Spitzenverbandes vom 14.12.2018 beschrieben.

Das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15.7.2013 sieht für versicherungspflichtige Personen, die von der Auffangversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V erfasst werden und sich erst nach dem 31.12.2013 bei der Krankenkasse melden, vor, dass die für den Zeitraum zwischen dem Eintritt der Versicherungspflicht und der Anzeige der Voraussetzungen der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse festgestellten Beitragsansprüche ermäßigt werden sollen.

In den Einheitlichen Grundsätzen zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden vom 04.09.2013 des GKV-Spitzenverbandes sind die Einzelheiten zur Umsetzung geregelt.

Grundsätzliche Hinweise

Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vom 24.06.2023

Einheitliche Grundsätze

Einheitliche Grundsätze zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden vom 04.09.2013