Qualitätssicherung in der Rehabilitation

Patientin mit Halskrause in einem Rollstuhl im Krankenhaus

Für den Rehabilitationserfolg ist es für Patientinnen und Patienten sowie Krankenkassen gleichermaßen wichtig, dass Rehabilitationsleistungen auf hohem Qualitätsniveau durchgeführt werden. Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen sind gesetzlich verpflichtet, sich an Qualitätssicherungsmaßnahmen zu beteiligen. Gemeinsam mit den Spitzenorganisationen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen wurde zum 01.06.2008 die Vereinbarung zur externen Qualitätssicherung und zum einrichtungsinternen Qualitätsmanagement in der stationären und ambulanten Rehabilitation und der stationären Vorsorge nach § 137d Absätze 1, 2 und 4 SGB V verabschiedet.

Die Grundlage für diese Vereinbarung bildet die Gemeinsame Empfehlung Qualitätssicherung nach § 37 Abs. 1 SGB IX.

Die Qualitätssicherung unterscheidet sich grundsätzlich in zwei Ebenen: Externe Qualitätssicherung und internes Qualitätsmanagement.

Externe Qualitätssicherung

Ziel der externen Qualitätssicherung ist es, die Qualität der Leistungserbringung transparent und vergleichbar zu machen. In der externen Qualitätssicherung werden die Dimensionen der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität sowie die Patientenzufriedenheit gemessen und führen somit zu einer effektiven und effizienten Versorgung sowie einer qualitätsgesicherten Behandlung der Versicherten. Das bundesweite Verfahren der gesetzlichen Krankenversicherung ist das QS-Reha®-Verfahren. Weiterführende Informationen zum QS-Reha®-Verfahren sind auf der Website www.qs-reha.de zu finden.

Maßnahmen zur externen Qualitätssicherung werden von verschiedenen Rehabilitationsträgern durchgeführt. Zur Harmonisierung und gegenseitigen Anerkennung von jeweils inhaltlich gleichartigen und gleichwertigen Qualitätssicherungsverfahren haben die Spitzenverbände der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Unfallversicherung die Gemeinsame Erklärung zur Zusammenarbeit in der Qualitätssicherung vom Oktober 1999 verabschiedet.

Internes Qualitätsmanagement

Das interne Qualitätsmanagement (QM) ist eine Methode, um die Aufbau- und Ablauforganisation einer Einrichtung kontinuierlich an die sich verändernden Umfeldanforderungen anzupassen und den Nutzen der Einrichtung nach innen und außen darzulegen. Die Qualität einer Einrichtung kann somit optimiert werden.

  • Stationäre Einrichtungen weisen die Implementierung eines internen QM anhand eines Zertifikates gem. § 37 Abs. 3 SGB IX nach. Die Rehabilitationsträger haben zum 01.10.2009 auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) in der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2a SGB IX (ab 01.01.2018: § 37 Abs. 3 SGB IX) inkl. Manual die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für Rehabilitationseinrichtungen sowie ein einheitliches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren festgelegt.
    Weitere Informationen sind auf der Website www.bar-frankfurt.de zu finden.
  • Ambulante Rehabilitationseinrichtungen und stationäre Vorsorgeeinrichtungen weisen die Implementierung eines internen QM anhand eines Zertifikates gem. § 37 Abs. 3 SGB IX oder über eine schriftliche Selbstbewertung nach. Grundlage ist die Vereinbarung zur externen Qualitätssicherung und zum einrichtungsinternen Qualitätsmanagement vom 01.06.2008 (siehe Download am Seitenanfang). Den Selbstbewertungsbogen, die Erläuterung zu den Qualitätskriterien sowie die Verfahrensabsprache können Sie am Seitenende herunterladen.
  • Leistungserbringer, die ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten erbringen, weisen die Implementierung eines internen QM anhand eines Zertifikates gem. § 37 Abs. 3 SGB IX oder über eine schriftliche Selbstbewertung nach. Grundlage ist die Vereinbarung nach § 137d Abs. 3 SGB V vom 01.09.2010 (siehe nachfolgende Dokumente zum Download).

Dokumente zum internen Qualitätsmanagement

Grundsätzliche Anforderungen an ein (einrichtungs-) internes Qualitätsmanagement für die Erbringung von ambulanten Vorsorgeleistungen:

Qualitätskriterien für ambulante Rehabilitationseinrichtungen und stationäre
Vorsorgeeinrichtungen
nach § 137d SGB V: