Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen

Gruppentherapiesitzung

Nahtlosverfahren qualifizierter Entzug/Suchtrehabilitation

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) hat zusammen mit der Deutschen Rentenversicherung (DRV) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) gemeinsame Handlungsempfehlungen für die Verbesserung des Zugangs nach qualifiziertem Entzug zur Suchtrehabilitation herausgegeben. Dabei soll der Übergang vom Krankenhaus in die Entwöhnungseinrichtungen durch ein Nahtlosverfahren nahtlos erfolgen. Ziel ist es, zukünftig Drehtüreffekte möglichst zu vermeiden und die Inanspruchnahme von Suchtrehabilitationen zu steigern. Die Handlungsempfehlungen, die auf regionaler Ebene umzusetzen sind, sind am 01.08.2017 in Kraft getreten.

Bei dem Nahtlosverfahren spielen insbesondere die Krankenhäuser eine wichtige Rolle. Nur bei rechtzeitiger Einleitung durch die Ärztinnen und Ärzte und den Sozialdienst des Krankenhauses einschließlich der Organisation der nahtlosen Weiterbehandlung kann das Nahtlosverfahren in der Praxis funktionieren. Dies setzt die gute Kooperation mit der voraussichtlich aufnehmenden Entwöhnungseinrichtung und den Rehabilitationsträgern voraus.

„Herzstück“ der Empfehlungen bildet die begleitete Verlegung vom Krankenhaus in die Entwöhnungseinrichtung, das heißt, die Patientinnen und Patienten werden von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Entwöhnungseinrichtung oder einer Suchtberatungsstelle bei der Anreise begleitet.

Die Handlungsempfehlungen enthalten grundsätzliche Aussagen zu den Bereichen

  • Voraussetzungen für teilnehmende Krankenhäuser
  • Einleitung und Beantragung der Suchtrehabilitation
  • Leistungszuständigkeit
  • kurzfristige Bearbeitung des Antrags durch die Rehabilitationsträger
  • Verlegung in die Rehabilitationseinrichtung durch begleitete Anreise

Die kompletten Handlungsempfehlungen finden Sie hier:

Nahtlosverfahren qualifizierter Entzug/Suchtrehabilitation

Handlungsempfehlungen der Deutschen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft für die Verbesserung des Zugangs nach qualifiziertem Entzug in die medizinische Rehabilitation Abhängigkeitskranker

Zur Umsetzung der gemeinsamen Handlungsempfehlungen „Nahtlosverfahren Qualifizierter Entzug/Suchtrehabilitation“ wurde in Abstimmung zwischen den Krankenkassen und den jeweiligen Landeskrankenhausgesellschaften die Liste der am Nahtlosverfahren mitwirkenden Krankenhäuser, die Qualifizierten Entzug durchführen, erstellt (vgl. Ziff. 5 der Handlungsempfehlungen). Diese Liste ist nach Bundesländern sortiert.

Vereinbarung Abhängigkeitserkrankungen

Die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene und die Rentenversicherungsträger haben mit Wirkung zum 01.07.2001 die Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Akutbehandlung (Entzugsbehandlung) und medizinischen Rehabilitation (Entwöhnungsbehandlung) Abhängigkeitskranker – Vereinbarung Abhängigkeitserkrankungen – vom 04.05.2001 geschlossen. Diese fasst die bisherige Suchtvereinbarung vom 20.11.1978 und die Empfehlungsvereinbarung Ambulante Rehabilitation Sucht vom 29.01.1991 i. d. F. vom 05.11.1996 zusammen.

Gemeinsames Rahmenkonzept der DRV und der GKV zur ambulanten Rehabilitation Abhängigkeitskranker

Die Deutsche Rentenversicherung und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene haben am 03.12.2008 ein „Gemeinsames Rahmenkonzept zur ambulanten medizinischen Rehabilitation Abhängigkeitskranker" verabschiedet.

Das Gemeinsame Rahmenkonzept baut auf der zwischen den Krankenkassen und Rentenversicherungsträgern geschlossenen Vereinbarung „Abhängigkeitserkrankungen" vom 04.05.2001 auf. Es beschreibt die Ziele, Voraussetzungen und Zielgruppen sowie die Anforderungen an die ambulanten Einrichtungen für die Rehabilitation Abhängigkeitskranker einschließlich ihrer Qualitätssicherung. Es wird detailliert auf die Inhalte der Rehabilitation, Diagnostik, Dauer und Frequenz der Maßnahmen, personelle, räumliche und apparative Ausstattung der Einrichtungen eingegangen.

Zwischen den Suchtfachverbänden, der DRV und der GKV wurden zum o.g. Gemeinsamen Rahmenkonzept der DRV und der GKV „Ergänzende Hinweise vom 20.05.2020“ konsentiert. Die Konkretisierungen betreffen insbesondere den Einsatz von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in der Ausbildung, die Co-Therapeutenfunktion, die ärztlichen Aufgaben und die Personalbemessung nach Gruppengröße.

Gemeinsames Rahmenkonzept der DRV und der GKV zur ganztägig ambulanten Rehabilitation Abhängigkeitskranker

Die Deutsche Rentenversicherung und die Gesetzliche Krankenversicherung haben sich auf ein „Gemeinsames Rahmenkonzept zur ganztägig ambulanten medizinischen Rehabilitation Abhängigkeitskranker" verständigt. Dieses Rahmenkonzept vom 18.08.2011 baut auf der zwischen den Krankenkassen und Rentenversicherungsträgern geschlossenen Vereinbarung „Abhängigkeitserkrankungen" vom 01.07.2001 auf. Es beschreibt die Ziele, Voraussetzungen und Zielgruppen sowie die Anforderungen an die ganztägig ambulanten Entwöhnungseinrichtungen für die Rehabilitation Abhängigkeitskranker. Es wird detailliert auf die Inhalte der Rehabilitation, Diagnostik, Dauer und Frequenz, personelle, räumliche und apparative Ausstattung der Einrichtungen, Vernetzung und die Qualitätssicherung eingegangen. Die Suchtfachverbände wurden im Rahmen von Stellungnahmen eingebunden. Bei einer gemeinsamen Erörterung mit den Suchtfachverbänden wurden Anregungen der Verbände aufgegriffen und führten zu sinnvollen Ergänzungen des Konzepts.

Das Gemeinsame Rahmenkonzept ist am 01.01.2012 in Kraft getreten.

Rahmenkonzept zur Kombinationsbehandlung

Die Deutsche Rentenversicherung und die Gesetzliche Krankenversicherung haben ein „Gemeinsames Rahmenkonzept zur Kombinationsbehandlung in der medizinischen Rehabilitation Abhängigkeitskranker“ erstellt. Die Kombinationsbehandlung flexibilisiert die Entwöhnungsbehandlung und orientiert sich an den individuellen Bedürfnissen Abhängigkeitskranker. Das Rahmenkonzept ist am 01.03.2015 in Kraft getreten.

Die Kombinationsbehandlung setzt sich aus verschiedenen Phasen zusammen und muss vor Beginn der Rehabilitation durch den zuständigen Rehabilitationsträger bewilligt werden. Die einzelnen Phasen können in stationärer, ganztägig ambulanter oder ambulanter Form durchgeführt werden. In der Regel erfolgt im Anschluss an eine stationäre Rehabilitationsphase die Fortführung im ambulanten Setting. Das Rahmenkonzept beschreibt die Zielgruppen und Indikationskriterien für die Kombinationsbehandlung. Ferner enthält es Ausführungen zur Durchführung der Leistung und Dokumentation.

Gemeinsames Rahmenkonzept der DRV und der GKV zur Nachsorge im Anschluss an eine medizinische Rehabilitation Abhängigkeitskranker vom 31.10.2012

Nachgehende Hilfeangebote nach beendeter Entwöhnungsbehandlung (ganztägig ambulant, ambulant bzw. stationär) sind ein wichtiger Bestandteil der Rehabilitation abhängigkeitskranker Menschen. Mit ihnen können die in der Rehabilitation erreichten Rehabilitationsziele gefestigt und der Erfolg der Rehabilitation gesichert werden.

Die Krankenkassen können nach Beendigung einer Entwöhnungsbehandlung noch Gruppen- und Einzelgespräche in Suchtberatungsstellen als ergänzende Leistung zur Rehabilitation gemäß § 43 SGB V übernehmen. DRV Bund und GKV haben hierzu das Gemeinsame Rahmenkonzept zur Nachsorge im Anschluss an eine medizinische Rehabilitation Abhängigkeitskranker erarbeitet, das am 01.03.2013 in Kraft getreten ist.

Das Gemeinsame Rahmenkonzept definiert die erforderlichen Nachsorgeleistungen im Anschluss an eine Entwöhnungsbehandlung und grenzt diese von anderen Rehabilitationsleistungen ab. Es beschreibt die Inhalte und Themen der Nachsorge. Ferner enthält es qualitative Anforderungen an die Nachsorgeeinrichtungen und beschreibt die Einleitung und Durchführung der Nachsorge. Formulare zur Beantragung, Dokumentation und Abrechnung werden bereitgestellt. Mit dem Rahmenkonzept unterstreichen die Rehabilitationsträger die Bedeutung der Nachsorge zur Sicherung der Nachhaltigkeit von Entwöhnungsbehandlungen.

Vereinbarung zum Verfahren bei Zuständigkeitswechsel während der Entwöhnungsbehandlung

Zwischen den Rentenversicherungsträgern und den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene - ohne den AOK-Bundesverband - wurde zum 01.09.2006 die "Vereinbarung zum Verfahren bei Zuständigkeitswechsel während der Entwöhnungsbehandlung" getroffen. Diese regelt das Verfahren und den Erstattungsanspruch in den Fällen, in denen sich im Verlauf einer voraussichtlich länger als 8 Wochen andauernden Entwöhnungsbehandlung, z.B. während einer mehrmonatigen Rehabilitation bei Drogenabhängigkeit, herausstellt, dass sich die Erwerbsprognose und damit die Leistungszuständigkeit der RV bzw. Krankenkasse geändert hat. Der/die Abhängigkeitskranke setzt - unabhängig von dem Trägerwechsel - seine Behandlung in der Entwöhnungseinrichtung fort.

Gemeinsamer Leitfaden für Rehabilitationskonzepte Abhängigkeitserkrankungen

Die Deutsche Rentenversicherung und die Gesetzliche Krankenversicherung haben sich in 2011 auf den „Gemeinsamen Leitfaden zur Erstellung und Prüfung von Konzepten ambulanter, ganztägig ambulanter und stationärer Einrichtungen zur medizinischen Rehabilitation Abhängigkeitskranker“ verständigt. Die Suchtfachverbände wurden im Rahmen von Stellungnahmen einbezogen.

Mit dem Gemeinsamen Leitfaden legen die Rehabilitationsträger unter Berücksichtigung der geltenden Vereinbarungen, Empfehlungen und Rahmenkonzepte Vorgaben zur Erstellung und Prüfung von Rehabilitationskonzepten im Bereich der Rehabilitation Abhängigkeitskranker vor. Der Leitfaden soll der Praxis als Arbeitsmittel bei der Konzepterstellung dienen und ermöglicht ein strukturiertes Vorgehen. Er erleichtert daneben die Prüfung eingereichter Rehabilitationskonzepte durch die Rehabilitationsträger und ihre sozialmedizinischen Dienste sowie auch deren Zusammenarbeit auf Landesebene.

Ergänzend zum o.g. Gemeinsamen Leitfaden wurde die „Arbeitshilfe für die Gliederungsstruktur von Rehabilitationskonzepten im Indikationsbereich Abhängigkeitserkrankungen“ erstellt. Sie soll den Rehabilitationseinrichtungen durch die Vorgabe einer Gliederungsstruktur die Konzepterstellung nach den Vorgaben des Gemeinsamen Leitfadens erleichtern.