Ambulante Vorsorge im Kurort 

Medizinische Vorsorgeleistungen können gemäß § 23 Abs. 2 SGB V in Form ambulanter Vorsorgeleistungen in landesgesetzlich anerkannten Kurorten erbracht werden, wenn ambulante Maßnahmen am Wohnort nicht ausreichen oder ohne Erfolg durchgeführt wurden oder sie wegen besonderer beruflicher oder familiärer Umstände nicht durchgeführt werden können und die vorübergehende Herausnahme des/der Versicherten aus dem sozialen Umfeld medizinisch angezeigt ist.

Der Kurarzt/die Kurärztin soll hierbei auf die Patienten/den Patienten abgestellte individuelle Maßnahmen der Gesundheitsförderung in den Vorsorgeplan einbeziehen. Hierzu zählen z. B.:

  • Patientengesprächsseminare
  • Selbsterfahrungsgruppen
  • Ernährungsberatung
  • Raucherentwöhnung
  • Entspannungstechniken
  • Bewegungstraining.

Bei ambulanten Vorsorgeleistungen für Kinder und Jugendliche stehen Maßnahmen der Konditionskräftigung und Steigerung der Abwehrkräfte im Vordergrund.

Diese verhaltenspräventiven Maßnahmen und Programme der Gesundheitsförderung und Krankheitsbewältigung sind nach kurärztlicher Verordnung von den Krankenkassen gemäß § 23 Abs. 2 SGB V zu erbringen. Eigenanteile/Zuzahlungen sind hierfür nicht zu leisten. Bei der Inanspruchnahme von Heilmitteln ist die gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung gemäß § 32 Abs. 2 SGB V zu entrichten (zehn Prozent der Kosten + 10 Euro je Verordnung).

Die Satzung der Krankenkasse kann vorsehen, dass neben den im Rahmen der ambulanten Behandlung zur Verfügung zu stellenden Leistungen (kurärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln) zu den übrigen Kosten der ambulanten Vorsorgeleistung ein Zuschuss gezahlt wird. Dieser darf den täglichen Höchstbetrag von 16 Euro, bei chronisch kranken Kleinkindern bis maximal 25 Euro, nicht überschreiten. Zu den übrigen Kosten zählen insbesondere Unterkunft, Verpflegung, Kosten der An- und Abreise und Kurtaxe.