Informationen zur Corona-Pandemie im Bereich der Vorsorge und Rehabilitation

Gesammelte Informationen zur Corona-Pandemie im Zusammenhang mit:

  • ambulanter (einschließlich mobiler) Rehabilitation
  • stationärer Rehabilitation
  • Mutter-/Vater-Kind-Maßnahmen
  • stationärer Vorsorge

Pandemiebedingte Vergütungsanpassung

Der Gesetzgeber hat geregelt, dass stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie ambulante – einschließlich mobile - Rehabilitationseinrichtungen Zuschläge für coronabedingte Mehraufwendungen (Hygienezuschläge) und pandemiebedingte Minderbelegung erhalten sollen. Entsprechende Vereinbarungen zur Ausgestaltung der Zuschläge haben der GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen Leistungserbringerverbände in den „Rahmenempfehlungen Vorsorge und Rehabilitation zu Corona-Sonderregelungen“ sowie den zwei Ergänzungsvereinbarungen getroffen.

Die Rahmenempfehlungen sehen Zuschläge für coronabedingte Mehraufwendungen (Hygienezuschläge) und für pandemiebedingte Minderbelegungen vor.

Zuschläge für coronabedingte Mehraufwendungen

Coronabedingte Mehraufwendungen der Einrichtungen umfassen Sach- und Personalkosten aufgrund der zusätzlichen Hygiene- und Organisationsvorgaben. Zum Ausgleich dieser Aufwände können Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Zeitraum vom 01.10.2020 bis 30.06.2022 Zuschläge in Höhe von

  • 8 Euro pro Tag pro Person für die stationäre Vorsorge oder Rehabilitation,
  • 6 Euro pro Tag pro Person für ambulante bzw. mobile Rehabilitationsleistungen,
  • 8 Euro bei Mitaufnahme von Begleitpersonen für die stationäre Vorsorge oder Rehabilitation pro Tag und pro Begleitperson

erhalten. Die Zuschläge können im Rahmen der Abrechnung geltend gemacht werden. Die notwendigen Informationen zur Abrechnung erhalten Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen beim federführenden Landesverband der Krankenkassen/der vdek-Landesvertretung.

Pandemiebedingter Minderbelegungszuschlag

Pandemiebedingte Minderbelegungszuschläge können nur für Zeiträume geltend gemacht werden, für die Ausgleichszahlungen nach dem Reha-Rettungsschirm nach § 111d SGB V nicht beantragt werden konnten. Diese Zuschläge werden nur auf Antrag und Nachweis der einzelnen Einrichtungen geleistet. Die Berechnung der Minderbelegung und des damit verbundenen Zuschlags werden in analoger Anwendung des Reha-Rettungsschirms nach § 111d SGB V und der dazu von den Vereinbarungspartnern nach § 111d Abs. 5 SGB V getroffenen Regelungen der sog. Ausgleichszahlungsvereinbarung vorgenommen. Demnach ist die Minderbelegung im Vergleich zum Basisjahr 2019 zeitraumbezogen anzugeben und nachzuweisen.

Dabei werden folgende Zeiträume und Ausgleichssätze zugrunde gelegt:

Einrichtung Zeitraum Ausgleichssatz
ambulante und stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen 01.10.2020 - 17.11.2020 60%
ambulante Rehabilitationseinrichtungen 18.11.2020 - 30.06.2022
50%
stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen 16.06.2021 - 30.06.2022 50%

 

Für die Berechnung des Zuschlags ist vorgesehen, dass die Gesamtzahl der ermittelten Minderbelegungstage im Ausgangszeitraum mit dem jeweils geltenden vorgenannten Ausgleichssatz und dem durchschnittlichen Vergütungssatz multipliziert wird und durch die Anzahl der tatsächlichen Belegungstage im Bereich der medizinischen Rehabilitation bzw. Vorsorge im berücksichtigungsfähigen Zeitraum geteilt wird. Der so ermittelte Vergütungszuschlag pro Tag pro belegtem Bett bzw. Behandlungsplatz kann retrospektiv im Rahmen einer Nachtragsrechnung geltend gemacht werden.

Die für die Anspruchszeiträume 01.01.2022 bis 19.03.2022 und 20.03.2022 bis 30.06.2022 maßgeblichen Modifikationen der Berechnungsvorgaben sind den Ergänzungsvereinbarungen zu entnehmen.

Für die Geltendmachung der Ansprüche sind folgende Zeitintervalle vorgesehen:

Für die stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind die Minderbelegungszuschläge für die Zeitintervalle

  • 01.10.2020 bis 17.11.2020
  • 16.06.2021 bis 30.09.2021
  • 01.10.2021 bis 31.12.2021
  • 01.01.2022 bis 19.03.2022
  • 20.03.2022 bis 30.06.2022

zu beantragen und unmittelbar nach Festlegung der Zuschlagshöhe abrechnungsfähig.

Für die ambulanten Rehabilitationseinrichtungen sind die Minderbelegungszuschläge für die Zeitintervalle

  • 01.10.2020 bis 17.11.2020
  • 18.11.2020 bis 31.05.2021
  • 01.06.2021 bis 30.09.2021
  • 01.10.2021 bis 31.12.2021
  • 01.01.2022 bis 19.03.2022
  • 20.03.2022 bis 30.06.2022

zu beantragen und unmittelbar nach Festlegung der Zuschlagshöhe abrechnungsfähig.

Für die Feststellung des Minderbelegungszuschlages sind die folgenden Unterlagen (Excel-Tabellen) durch die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auszufüllen und dem federführenden Landesverband der Krankenkassen/der vdek-Landesvertretung zur Prüfung zu übersenden:

Ambulante Einrichtungen

Stationäre Einrichtungen

Die o.g. Vergütungszuschläge können für Anspruchszeiträume bis 31.12.2021 längstens bis zum 31.03.2022 geltend gemacht werden. Für den Zeitraum 01.01.2022 bis 19.03.2022 sind die Anträge bis zum 30.06.2022 zu stellen, für den Zeitraum 20.03.2022 bis 30.06.2022 bis zum 30.09.2022. Danach ist eine Beantragung nicht mehr möglich.