Kurortspezifische Heilmittel

Masseuse und Patientin

Die Abgabe von Heilmittel kann unter bestimmten Voraussetzungen auch in Kurbetriebsunternehmen erfolgen.

Abgabe von kurortspezifischen Heilmitteln in Kurbetriebsunternehmen im Rahmen von genehmigten ambulanten Vorsorgemaßnahmen nach § 23 Abs. 2 SGB V

Kurbetriebsunternehmen, die Heilmittel im Rahmen genehmigter ambulanter Vorsorgeleistungen gemäß § 23 Abs. 2 SGB V abgeben, benötigen hierfür eine vertragliche Regelung gemäß § 125 SGB V.

Die vertragliche Regelung wird durch den Beitritt zum Rahmenvertrag mit dem Heilbäderverband Baden-Württemberg sichergestellt. Die Beitrittserklärung (Anlage 3 des Rahmenvertrages) ist dabei auszufüllen und an den vdek zu senden.

Anlagen zum Rahmenvertrag

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3 (Beitrittserklärung)

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Anlage 8

Anlage 9

 

 

Abgabe von Heilmitteln nach § 32 SGB V in Kurbetriebsunternehmen in anerkannten Kurorten in Baden-Württemberg

Kurbetriebsunternehmen, die Heilmittel nach § 32 SGB V nach Maßgabe der Heilmittelrichtlinie in Ihrer Einrichtung abgeben, benötigen eine Zulassung gemäß § 124 SGB V.

Eine Zulassung kann nach Maßgabe des Rahmenvertrages mit dem Heilbäderverband Baden-Württemberg e. V. bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen erteilt werden. Der Zulassungsantrag ist in freier Form beim vdek zu stellen.

Anlagen zum Rahmenvertrag

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5