In Nordrhein-Westfalen bestehen gegenwärtig mit rund 3.100 ambulanten Pflegeeinrichtungen Versorgungsverträge. Grundlage bildet neben den gesetzlichen Vorschriften des SGB XI der zwischen den Beteiligten abgeschlossene Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI.
Um Pflegesachleistungen mit den Pflegekassen abrechnen zu können, müssen ambulante Pflegedienste einen Versorgungsvertrag mit den gesetzlichen Pflegekassen abschließen. Die Vergütung wird individuell mit dem einzelnen Pflegedienst in einer Vergütungsvereinbarung geregelt. Der Versorgungsvertrag und die Vergütungsregelung gilt für alle Pflegekassen einschließlich der privaten Pflegeversicherung.
Der Antrag auf einen Vertragsabschluss ist formlos unter Beifügung eines Struktur-Erhebungsbogens sowie der dort aufgeführten antragsbegründenden Unterlagen zu stellen. (Adressaten siehe unten)
In Nordrhein-Westfalen wurde ab 01.07.2012 ein landesweites Umlageverfahren zur Finanzierung der Ausbildungsvergütung in der Altenpflege eingeführt. Die Refinanzierung des Umlageverfahrens erfolgt durch einen landesweit einheitlichen Vergütungszuschlag auf den jeweils gültigen Punktwert. Bitte beachten Sie, dass sich dieser Umlagebetrag voraussichtlich jedes Jahr ändern wird und nicht unmittelbar in der Vergütungsregelung ausgewiesen wird. Der Umlagebetrag als Zuschlag auf den Punktwert beträgt ab:
01.01.2025 je Punkt 0,00449 Euro
01.01.-31.12.2024 je Punkt 0,00484 Euro
01.01.-31.12.2023 je Punkt 0,00409 Euro
01.01.-31.12.2022 je Punkt 0,00443 Euro
01.01.-31.12.2021 je Punkt 0,00681
01.01.-31.12.2020 je Punkt 0,00652 Euro
01.01.-31.12.2019 je Punkt 0,00584 Euro
01.01.-31.12.2018 je Punkt 0,00526 Euro
01.01.-31.12.2017 je Punkt0,00501 EUR
01.01.-31.12.2016 je Punkt 0,00488 EUR
01.01.–31.12.2015 je Punkt 0,00485 EUR
01.01.–31.12.2014 je Punkt 0,00369 EUR
01.01.–31.12.2013 je Punkt 0,003 EUR
01.07.–31.12.2012 je Punkt 0,00279 EUR
Grundlage für die Abrechnung ambulanter Pflegeleistungen sind seit dem 01.02.2019 die in der Anlage a aufgeführten Leistungskomplexe der Vergütungsvereinbarung gem. §89 SGB XI. Sie enthält den neuen Leistungskomplex 32, der ab dem 01.01.2017 gilt sowie den Leistungskomplex 33 (gültig ab 1.10.2018). Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus der Multiplikation der Punktzahl mit dem jeweils gültigen Punktwert (außer bei den Leistungskomplexen 31, 32 und 33). Zusätzlich erfolgt bei den Pflegeeinrichtungen, die eine Refinanzierung des Umlagebetrages über die Pflegevergütung wünschen, ein Zuschlag auf den jeweils gültigen Punktwert (vereinbarter Punktwert + Umlagebetrag).
Bitte senden Sie Ihre Unterlagen für die ambulante Pflegeleistung an:
Zuständige Pflegekasse
für folgende Kreise bzw. Städte
AOK Rheinland / Hamburg
Friedrich-Ebert-Str. 49
45127 Essen
Tel.: 0 201 / 20 11 - 0
Aachen, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Krefeld, Kreis Mettmann, Kreis Aachen, Rheinisch Bergischer Kreis, Kreis Kleve und Kreis Wesel