Ambulante Pflege

Ambulante Pflegedienste sind Einrichtungen, die selbständig wirtschaften und unter der fachlichen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft stehen. Pflegebedürftige werden dabei im eigenen oder fremden Haushalt gepflegt, betreut und hauswirtschaftlich versorgt.

 

Ein Pfleger hält die Hand einer Seniorin

Die Versorgungspflicht umfasst im Einzelfall die Leistungen, auf die der Pflegebedürftige gegenüber seiner Pflegekasse einen Anspruch hat und die er im Rahmen seiner Wahlfreiheit durch den Pflegedienst erbringen lassen will.

Die Leistungen der Pflegeversicherung unterstützen vorrangig die ambulante und häusliche Pflege, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer vertrauten Umgebung bleiben können.

Um ambulante Pflege verrichten zu können, benötigen Pflegeeinrichtungen einen abgeschlossenen Versorgungsvertrag mit den zuständigen Pflegekassen. In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen, der pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und der hauswirtschaftlichen Versorgung festgelegt, die für die Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind.

Um einen Pflegedienstes führen zu können, wird eine verantwortliche Pflegefachkraft benötigt. Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft ist der Abschluss einer Ausbildung als

  • Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder
  • Altenpflegerin oder Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung

notwendig.

Darüber hinaus sind Berufserfahrung im erlernten Ausbildungsberuf und eine leitungsbezogene Weiterbildung von insgesamt mindestens 460 Stunden nachzuweisen.

In Thüringen ist neben einer verantwortlichen Pflegefachkraft und deren Stellvertretung mindestens noch eine weitere Pflegefachkraft dauerhaft im Pflegedienst zu beschäftigen. Alle drei Pflegefachkräfte müssen im Umfang von jeweils einer Vollzeitstelle tätig sein.

Zulassungsverfahren

Mit dem schriftlichen Antrag auf Zulassung ist ein vollständig ausgefüllter Strukturerhebungsbogen unter Beifügung der erforderlichen Nachweise rechtzeitig vor der beabsichtigten Eröffnung des Pflegedienstes einzureichen. Die Zulassung erfolgt durch Abschluss eines Vertrages nach § 72 SGB XI auf Basis des für Thüringen geltenden Rahmenvertrages und des abgestimmten Mustervertrages.

Die Aufteilung der Zuständigkeit für die Bearbeitung zulassungsrelevanter Anliegen der ambulanten Pflegedienste erfolgt ab 01.01.2024 nach Landkreisen und ist wie folgt geregelt:  

AOK Plus:

Landkreis Gotha, Landkreis Hildburghausen, Landkreis Saalfeld-Rudolstadt, Landkreis Schmalkalden-Meiningen, Altenburger Land, Landkreis Eichsfeld, Landkreis Greiz, Landkreis Nordhausen, Landkreis Sonneberg, Saale-Orla-Kreis, Unstrut-Hainich-Kreis, Wartburgkreis, Stadt Erfurt, Stadt Gera, Stadt Suhl, Stadt Eisenach, Ilm-Kreis

IKK classic:

Kyffhäuserkreis, Landkreis Sömmerda, Weimarer Land, Stadt Weimar, Stadt Jena, Saale-Holzland-Kreis

Pflegeberufegesetz - Umsetzungsverfahren zur Refinanzierung des Ausbildungsumlagebetrages nach § 28 Abs. 2 PflBG 2024

Für das Kalenderjahr 2024 ist in der Landespflegesatzkommission ein neuer Zuschlagsbetrag für die Umlage der Ausbildungsvergütung nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) im Freistaat Thüringen vereinbart worden.

Demnach gilt für die Berechnung des Ausbildungszuschlages zur Finanzierung des Umlagebetrages nach § 26 PflBG ein für alle Pflegedienste geltender einheitlicher Ausbildungszuschlag wie er im Beschluss ausgewiesen und zwingend umzusetzen ist.

Ausbildungsvergütung 2023/2024

Ausbildungsvergütung 2024/2025